Urlaubskonsum im Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten und Fristen.
Urlaubskonsum im Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten und Fristen. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Urlaubs­ver­brauch recht­zeitig planen

Unverbrauchte Urlaubstage verfallen nicht sofort – doch wer den Urlaub zu lange aufschiebt, riskiert die Verjährung.

16.07.2025 09:04 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Der Jahres­urlaub sollte nach Möglichkeit bis zum Ende des jewei­ligen Urlaubs­jahres konsu­miert werden. Bleiben Urlaubstage offen, werden sie automa­tisch ins nächste Kalen­derjahr übertragen. Grund­sätzlich wird empfohlen, den Urlaub in zwei Teilen zu nehmen. Auf Wunsch des Arbeit­nehmers sind jedoch auch einzelne Urlaubstage zulässig.

Urlaubs­an­spruch verjährt

Der gesetz­liche Urlaubs­an­spruch verjährt nach zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubs­jahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruch­nahme einer Eltern­karenz.
Wichtig: Der Urlaubs­konsum erfolgt chrono­lo­gisch, das heißt: Urlaubstage werden zuerst vom ältesten Guthaben abgezogen.

Urlaubs­ver­brauch kann einge­fordert werden

Laut aktueller Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) müssen Unter­nehmen ihre Mitar­beiter aktiv zum Urlaubs­ver­brauch auffordern und über einen drohenden Urlaubs­verfall infor­mieren. Die Verjäh­rungs­frist beginnt erst nach Erfüllung dieser Infor­ma­ti­ons­pflicht, auch bekannt als „Urlaubs­für­sor­ge­pflicht“.

Achtung: Eine Verein­barung, bei der Arbeit­nehmer auf Urlaubstage gegen Geldzahlung verzichten, ist unwirksam. Solche Ablöse­ver­ein­ba­rungen wider­sprechen dem Zweck des Erholungs­ur­laubs.

Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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