Urlaubskonsum im Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten und Fristen.
Urlaubskonsum im Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten und Fristen. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Urlaubs­ver­brauch
recht­zei­tig pla­nen

Unverbrauchte Urlaubstage verfallen nicht sofort – doch wer den Urlaub zu lange aufschiebt, riskiert die Verjährung.

16.07.2025 09:04 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Der Jah­res­ur­laub soll­te nach Mög­lich­keit bis zum Ende des jewei­li­gen Urlaubs­jah­res kon­su­miert wer­den. Blei­ben Urlaubs­ta­ge offen, wer­den sie auto­ma­tisch ins nächs­te Kalen­der­jahr über­tra­gen. Grund­sätz­lich wird emp­foh­len, den Urlaub in zwei Tei­len zu neh­men. Auf Wunsch des Arbeit­neh­mers sind jedoch auch ein­zel­ne Urlaubs­ta­ge zuläs­sig.

Urlaubs­an­spruch ver­jährt

Der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch ver­jährt nach zwei Jah­ren ab dem Ende des Urlaubs­jah­res, in dem er ent­stan­den ist. Die­se Frist ver­län­gert sich bei Inan­spruch­nah­me einer Eltern­ka­renz.
Wich­tig: Der Urlaubs­kon­sum erfolgt chro­no­lo­gisch, das heißt: Urlaubs­ta­ge wer­den zuerst vom ältes­ten Gut­ha­ben abge­zo­gen.

Urlaubs­ver­brauch kann ein­ge­for­dert wer­den

Laut aktu­el­ler Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) müs­sen Unter­neh­men ihre Mit­ar­bei­ter aktiv zum Urlaubs­ver­brauch auf­for­dern und über einen dro­hen­den Urlaubs­ver­fall infor­mie­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt erst nach Erfül­lung die­ser Infor­ma­ti­ons­pflicht, auch bekannt als „Urlaubs­für­sor­ge­pflicht“.

Ach­tung: Eine Ver­ein­ba­rung, bei der Arbeit­neh­mer auf Urlaubs­ta­ge gegen Geld­zah­lung ver­zich­ten, ist unwirk­sam. Sol­che Ablö­se­ver­ein­ba­run­gen wider­spre­chen dem Zweck des Erho­lungs­ur­laubs.

Mehr Infos

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie im Sofort­ser­vice der Wirt­schafts­kam­mer Kärn­ten.
Tele­fon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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