Urlaubsverbrauch
rechtzeitig planen
Unverbrauchte Urlaubstage verfallen nicht sofort – doch wer den Urlaub zu lange aufschiebt, riskiert die Verjährung.
Der Jahresurlaub sollte nach Möglichkeit bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres konsumiert werden. Bleiben Urlaubstage offen, werden sie automatisch ins nächste Kalenderjahr übertragen. Grundsätzlich wird empfohlen, den Urlaub in zwei Teilen zu nehmen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers sind jedoch auch einzelne Urlaubstage zulässig.
Urlaubsanspruch verjährt
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verjährt nach zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz.
Wichtig: Der Urlaubskonsum erfolgt chronologisch, das heißt: Urlaubstage werden zuerst vom ältesten Guthaben abgezogen.
Urlaubsverbrauch kann eingefordert werden
Laut aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter aktiv zum Urlaubsverbrauch auffordern und über einen drohenden Urlaubsverfall informieren. Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Erfüllung dieser Informationspflicht, auch bekannt als „Urlaubsfürsorgepflicht“.
Achtung: Eine Vereinbarung, bei der Arbeitnehmer auf Urlaubstage gegen Geldzahlung verzichten, ist unwirksam. Solche Ablösevereinbarungen widersprechen dem Zweck des Erholungsurlaubs.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@wkk.or.at