Lehrlinge: Dauer der Weiterbeschäftigung
Nach der Lehrzeit endet das Ausbildungsverhältnis nicht automatisch. Betriebe sind verpflichtet, Lehrlinge noch für drei Monate weiterzubeschäftigen.
Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, einen Lehrling nach Ende der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit oder nach einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung für weitere drei Monate im erlernten Beruf im Betrieb weiterzubeschäftigen.
Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, wenn:
- das Lehrverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder
- der Lehrling innerhalb der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antritt und diese erfolgreich absolviert.
Ausnahmen und Umfang
Hat der Lehrling im Lehrbetrieb nicht mehr als die Hälfte der festgesetzten Lehrzeit absolviert, ist der Betrieb nur verpflichtet, ihn im halben Ausmaß weiterzubeschäftigen.
Regelung durch Kollektivverträge
In manchen Branchen sehen Kollektivverträge eine Verlängerung der Weiterbeschäftigungszeit über die gesetzliche Mindestdauer hinaus vor. Arbeitgeber sollten daher auch die für ihre Branche geltenden Bestimmungen prüfen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@wkk.or.at