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Nachhaltigkeitswerbung

Green­wa­shing bekämpfen

Neue EU-Regeln verschärfen die Anforderungen an Nachhaltigkeitswerbung. Was Unternehmen jetzt wissen müssen.

11.09.2026 08:23 von Claudia Blasi
Lesezeit 4 Minuten

Vorsicht bei Umwelt­siegeln, Klima­aus­sagen und Werbung mit „ökolo­gisch“ oder „umwelt­freundlich“. Ab dem 27. September gelten dafür strengere Vorgaben. Die EU-Richt­linie zur Stärkung der Verbraucher für den ökolo­gi­schen Wandel (Empowering Consumers for the Green Transition, kurz „EmpCo“) regelt umwelt­be­zogene Werbung und dämmt Green­washing ein. Werbung mit allge­meinen Umwelt­aus­sagen sind demnach ohne Einzel­fall­prüfung unzulässig. Nicht nachweisbare Umwelt­zeichen und Umwelt­siegel ohne offizielle Zerti­fi­zierung sind unzulässig.

Wer ist betroffen?

Die neuen Regeln gelten für alle Unter­nehmen. Sie betreffen sämtliche Werbung gegenüber Verbrau­chern – unabhängig vom Kanal – unter anderem auf Websites und Webshops, Social-Media-Kanäle, Produkt­ver­pa­ckungen, Produkt- und Marken­kom­mu­ni­kation und Werbung im
statio­nären Handel.

Was ist verboten?

Irrefüh­rende Aussagen über Umwelt­ei­gen­schaften von Produkten oder Dienst­leis­tungen. Dabei wird im Einzelfall ge­prüft, wie ein Durch­schnitts­ver­braucher die Aussage verstehen würde. Daneben gibt es Per-se-Verbote, die in Öster­reich im Gesetz gegen unlau­teren Wettbewerb (UWG) in der sogenannten „schwarzen Liste“ angeführt sind. Hier handelt es sich um Geschäfts­praktiken, die ohne konkrete Einzel­fall­prüfung unzulässig sind, wie etwa Werbung mit allge­meinen Umwelt­aus­sagen wie „grün“, „nachhaltig“, etc.

Welche Strafen drohen?

Es drohen Unter­las­sungs­klagen – durch Mitbe­werber oder quali­fi­zierte Einrich­tungen wie den Verein für Konsu­men­ten­in­for­mation. Darüber hinaus überwacht die Bundes­wett­be­werbs­be­hörde die Einhaltung des fairen Wettbe­werbs. Unzulässige Verpa­ckungen und Werbe­ma­te­rialien müssen unter Umständen vom Markt genommen, Produkte zurück­ge­rufen oder neu gekenn­zeichnet werden. Hinzu kommen mögliche erheb­liche Reputa­ti­ons­schäden.

Was ist noch erlaubt?

Spezi­fische, belegbare Umwelt­aus­sagen bleiben zulässig, wie beispiels­weise „Verpa­ckung aus 100 Prozent recyceltem Kunst­stoff“, „Emissionen seit 2020 um 40 Prozent gesenkt“, „50 Prozent weibliche Führungs­kräfte“ oder „100 Prozent zerti­fi­zierter Ökostrom“, wenn sie zutreffen. Auch Nachhal­tig­keits­siegel von staat­lichen Stellen oder von anerkannten Zerti­fi­zie­rungs­sys­temen dürfen weiter­ge­führt werden.

Was ist jetzt zu tun?

Um sich auf die neuen Bestim­mungen vorzu­be­reiten, sollten Unter­nehmen bestehende Werbe­aus­sagen auf Websites, Plakaten, Verpa­ckungen und in Social Media prüfen, Produkt­ge­staltung (Logos, Symbole etc.) überprüfen, allge­meine Umwelt­ver­sprechen hinter­fragen, verwendete Umwelt-/Nach­hal­tig­keits­siegel überprüfen: Stammen sie von einer unabhän­gigen Stelle? Nachweise für Umwelt­aus­sagen dokumen­tieren, Marketing- und Produkt­kom­mu­ni­kation prüfen und interne Praktiken zur Einhaltung klar festlegen.

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Schon­frist für „alte Waren“

Die Regeln gelten nicht für Waren, die vor dem 27. September in Verkehr gebracht wurden, bereits produ­zierte oder verbindlich bestellte Verpa­ckungen. Außerdem gilt: Wer als Geschäfts­modell große Abmahn­wellen vornimmt, muss selbst mit Unter­las­sungs- und Schaden­er­satz­an­sprüchen rechnen.

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 17/26 erschienen.
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