Greenwashing bekämpfen
Neue EU-Regeln verschärfen die Anforderungen an Nachhaltigkeitswerbung. Was Unternehmen jetzt wissen müssen.
Vorsicht bei Umweltsiegeln, Klimaaussagen und Werbung mit „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“. Ab dem 27. September gelten dafür strengere Vorgaben. Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers for the Green Transition, kurz „EmpCo“) regelt umweltbezogene Werbung und dämmt Greenwashing ein. Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen sind demnach ohne Einzelfallprüfung unzulässig. Nicht nachweisbare Umweltzeichen und Umweltsiegel ohne offizielle Zertifizierung sind unzulässig.
Wer ist betroffen?
Die neuen Regeln gelten für alle Unternehmen. Sie betreffen sämtliche Werbung gegenüber Verbrauchern – unabhängig vom Kanal – unter anderem auf Websites und Webshops, Social-Media-Kanäle, Produktverpackungen, Produkt- und Markenkommunikation und Werbung im
stationären Handel.
Was ist verboten?
Irreführende Aussagen über Umwelteigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen. Dabei wird im Einzelfall geprüft, wie ein Durchschnittsverbraucher die Aussage verstehen würde. Daneben gibt es Per-se-Verbote, die in Österreich im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in der sogenannten „schwarzen Liste“ angeführt sind. Hier handelt es sich um Geschäftspraktiken, die ohne konkrete Einzelfallprüfung unzulässig sind, wie etwa Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen wie „grün“, „nachhaltig“, etc.
Welche Strafen drohen?
Es drohen Unterlassungsklagen – durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen wie den Verein für Konsumenteninformation. Darüber hinaus überwacht die Bundeswettbewerbsbehörde die Einhaltung des fairen Wettbewerbs. Unzulässige Verpackungen und Werbematerialien müssen unter Umständen vom Markt genommen, Produkte zurückgerufen oder neu gekennzeichnet werden. Hinzu kommen mögliche erhebliche Reputationsschäden.
Was ist noch erlaubt?
Spezifische, belegbare Umweltaussagen bleiben zulässig, wie beispielsweise „Verpackung aus 100 Prozent recyceltem Kunststoff“, „Emissionen seit 2020 um 40 Prozent gesenkt“, „50 Prozent weibliche Führungskräfte“ oder „100 Prozent zertifizierter Ökostrom“, wenn sie zutreffen. Auch Nachhaltigkeitssiegel von staatlichen Stellen oder von anerkannten Zertifizierungssystemen dürfen weitergeführt werden.
Was ist jetzt zu tun?
Um sich auf die neuen Bestimmungen vorzubereiten, sollten Unternehmen bestehende Werbeaussagen auf Websites, Plakaten, Verpackungen und in Social Media prüfen, Produktgestaltung (Logos, Symbole etc.) überprüfen, allgemeine Umweltversprechen hinterfragen, verwendete Umwelt-/Nachhaltigkeitssiegel überprüfen: Stammen sie von einer unabhängigen Stelle? Nachweise für Umweltaussagen dokumentieren, Marketing- und Produktkommunikation prüfen und interne Praktiken zur Einhaltung klar festlegen.
Schonfrist für „alte Waren“
Die Regeln gelten nicht für Waren, die vor dem 27. September in Verkehr gebracht wurden, bereits produzierte oder verbindlich bestellte Verpackungen. Außerdem gilt: Wer als Geschäftsmodell große Abmahnwellen vornimmt, muss selbst mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen rechnen.