Überstunden
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Was ist der Unterschied zwischen echten und unechten Überstunden?
Die echte Überstunden-(Üst-)Pauschale wird als konkreter Betrag festgelegt und scheint als eigener Entgeltbestandteil in der Gehaltsabrechnung auf. Bei den Sonderzahlungen wird sie grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Pauschale ist auch zu bezahlen, wenn weniger oder gar keine Überstunden geleistet werden, als sie im Jahresdurchschnitt abdeckt. Die echte ÜSt-Pauschale kann auch mit einer Widerrufsmöglichkeit oder nur für bestimmte Zeiten oder auch vorübergehende Arbeiten rechtswirksam vereinbart werden.
Bei einer unechten Pauschale – „All-in”-Vereinbarung – wird vereinbart, dass geleistete Überstunden durch eine Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn abgegolten sind. Diese wird bei der Gehaltsabrechnung nicht als eigener Entgeltbestandteil ausgewiesen. Daher ist die unechte ÜSt-Pauschale auch bei Sonderzahlungen mit zu berücksichtigen. Im Dienstvertrag oder Dienstzettel muss der Grundlohn ausgewiesen werden – das ist jenes Entgelt, das der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Normalarbeitszeit zusteht.
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