Steuerliche Entlastungen kommen in Zeiten wie diesen genau recht. Ein paar Tipps, was Unternehmerinnen und Unternehmer vor dem Jahreswechsel diesbezüglich noch beachten sollten.
Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 33.000 Euro können durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe der Gewinnsumme zwischen 4,5 und 13 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte das voraussichtliche Ergebnis 2025 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe dafür ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis Jahresende ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.
Mitarbeiterprämie erhöht Arbeitgeberattraktivität
Für 2025 können noch bis zu 1000 Euro als Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden. Dabei muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die einem oder mehreren Arbeitnehmenden aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt wird. Wird im gleichen Jahr eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, beträgt die Steuerfreiheit zusammen mit der Mitarbeiterprämie 3000 Euro. Es ist zu beachten, dass die Mitarbeiterprämie nicht beitragsfrei und auch nicht von den Lohnnebenkosten befreit ist.
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung auszahlen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zu zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 2000 Euro pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe bezieht und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Zuschuss kann direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die nur bei insitutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden. Es ist auch möglich, die nachgewiesenen Kosten ganz oder nur teilweise zu ersetzen.
Ausgaben für Katastrophenschäden geltend machen
Aufwendungen für Aufräumarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten von zerstörtem Betriebsvermögen können grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Unter Katastrophenschäden versteht man insbesondere Hochwasser‑, Vermurungs‑, Lawinen- sowie Sturmschäden. Konkret abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für die Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, die Sperrmüllentsorgung oder die Sanierung betrieblicher Gebäude. Die steuerlichen Ausgaben werden durch steuerfreie Zuwendungen, etwa aus Katastrophenfonds oder Spenden, gekürzt.
Spenden für Bildung, Kunst und Sport absetzen
Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist dabei grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Seit 2024 können auch alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Somit können seit diesem Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
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