Jahresbeleg und QR-Code-Check: Das müssen Unternehmer beachten.
Das müssen Unternehmer zum Jahreswechsel beachten. © KW/KI generiert
Steuertipps

Steuer­tipps
zum Jahresende

Was ist vor dem Jahreswechsel noch zu erledigen?

18.12.2025 11:58 - Update am: 18.12.2025 11:58 von Claudia Blasi
Lesezeit 3 Minuten

Steuer­liche Entlas­tungen kommen in Zeiten wie diesen genau recht. Ein paar Tipps, was Unter­neh­me­rinnen und Unter­nehmer vor dem Jahres­wechsel diesbe­züglich noch beachten sollten.

Inves­ti­ti­ons­be­dingten Gewinn­frei­betrag nutzen

Natür­liche Personen mit betrieb­lichen Einkünften über 33.000 Euro können durch Inves­ti­tionen in begüns­tigte Wirtschafts­güter einen inves­ti­ti­ons­be­dingten Gewinn­frei­betrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe der Gewinn­summe zwischen 4,5 und 13 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinn­frei­betrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte das voraus­sicht­liche Ergebnis 2025 vorab geschätzt und die erfor­der­liche Inves­ti­ti­onshöhe dafür ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpa­piere bis Jahresende ermög­licht die Geltend­ma­chung des Freibe­trags.

Mitar­bei­ter­prämie erhöht Arbeit­ge­ber­at­trak­ti­vität

Für 2025 können noch bis zu 1000 Euro als Mitar­bei­ter­prämie ausbe­zahlt werden. Dabei muss es sich um eine zusätz­liche Zahlung handeln, die einem oder mehreren Arbeit­neh­menden aus sachlichen, betriebs­be­zo­genen Gründen gewährt wird. Wird im gleichen Jahr eine steuer­freie Mitar­bei­ter­ge­winn­be­tei­ligung ausbe­zahlt, beträgt die Steuer­freiheit zusammen mit der Mitar­bei­ter­prämie 3000 Euro. Es ist zu beachten, dass die Mitar­bei­ter­prämie nicht beitragsfrei und auch nicht von den Lohnne­ben­kosten befreit ist.

Arbeit­ge­ber­zu­schuss zur Kinder­be­treuung auszahlen

Arbeit­ge­be­rinnen und Arbeit­geber haben die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Kinder­be­treuung zu zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 2000 Euro pro Kind und Kalen­derjahr sozial­ab­gaben- und lohnsteu­erfrei. Voraus­setzung ist, dass die Arbeit­neh­merin oder der Arbeit­nehmer selbst die Famili­en­bei­hilfe bezieht und das Kind zu Beginn des Kalen­der­jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Zuschuss kann direkt an eine insti­tu­tio­nelle Kinder­be­treu­ungs­ein­richtung oder in Form von Gutscheinen, die nur bei insitu­tio­nellen Kinder­be­treu­ungs­ein­rich­tungen eingelöst werden können, geleistet werden. Es ist auch möglich, die nachge­wie­senen Kosten ganz oder nur teilweise zu ersetzen.

Ausgaben für Katastro­phen­schäden geltend machen

Aufwen­dungen für Aufräum­ar­beiten und die Wieder­be­schaf­fungs­kosten von zerstörtem Betriebs­ver­mögen können grund­sätzlich in voller Höhe als Betriebs­aus­gaben berück­sichtigt werden. Unter Katastro­phen­schäden versteht man insbe­sondere Hochwasser‑, Vermurungs‑, Lawinen- sowie Sturm­schäden. Konkret abzugs­fähig sind beispiels­weise Aufwen­dungen für die Besei­tigung von Wasser- oder Schlamm­resten, die Sperrmüll­entsorgung oder die Sanierung betrieb­licher Gebäude. Die steuer­lichen Ausgaben werden durch steuer­freie Zuwen­dungen, etwa aus Katastro­phen­fonds oder Spenden, gekürzt.

Spenden für Bildung, Kunst und Sport absetzen

Spenden an spenden­be­günstige Einrich­tungen sind abzugs­fähig. Die Höhe der steuerlich abzugs­fä­higen Spenden ist dabei grund­sätzlich mit zehn Prozent des steuer­lichen Gewinnes im entspre­chenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Seit 2024 können auch alle gemein­nüt­zigen Einrich­tungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spenden­be­güns­tigten Einrich­tungen stellen. Somit können seit diesem Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebs­ausgabe abgesetzt werden.

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