Wenn man Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Geschenke macht, muss man einiges beachten.
Wenn man Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Geschenke macht, muss man einiges beachten. © KK
Weihnachtsgeschenke

Mitar­bei­tende
richtig beschenken

Wie man Geschenke für Mitarbeitende steuerlich richtig behandelt.

17.11.2025 09:14 von Christina Scherzer
Lesezeit 2 Minuten

Gerade rund um Weihnachten nutzen viele Betriebe die Gelegenheit, sich bei ihren Mitar­bei­tenden für Engagement, Loyalität und gute Zusam­men­arbeit zu bedanken. Wer dies plant, sollte jedoch wissen, dass unter bestimmten Voraus­set­zungen steuer­liche Vorteile genutzt werden können.

Ein Geschenk an die Beleg­schaft ist grund­sätzlich lohnsteu­er­pflichtig. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Zuwendung bei einer Betriebs­ver­an­staltung erfolgt oder wenn gewisse Voraus­set­zungen erfüllt sind, können Sachge­schenke unter bestimmten Bedin­gungen steuerfrei sein. Dabei gibt es einige Aspekte zu beachten:

Bis maximal 186 Euro

Sachzu­wen­dungen sind bis maximal 186 Euro jährlich pro Mitar­beiter steuerfrei. Weitere Sachge­schenke aus anderem Anlass sind mitzu­be­rück­sich­tigen, Sachzu­wen­dungen für Dienst- und Firmen­ju­biläen hingegen nicht.

Sachzu­wen­dungen

Steuerfrei sind nur Sachzu­wen­dungen. Dazu gehören auch Gutscheine und Geschenk­münzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen oder ‑dukaten, bei denen der Goldwert im Vorder­grund steht, werden, wie auch Autobahn­vi­gnetten, als Sachzu­wendung anerkannt.

Keine indivi­duelle Belohnung

Die Sachzu­wendung darf keine indivi­duelle Belohnung eines Mitar­beiters darstellen. Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitar­beiter aus bestimmten Anlässen handeln.

Weihnachts­feier

Das Abhalten einer Betriebs­ver­an­staltung, wie einer Weihnachts­feier, ist für die Steuer­freiheit der Sachzu­wendung nicht erfor­derlich. Wird eine solche abgehalten, ist der geldwerte Vorteil aus der kosten­losen Teilnahme bis zu 365 Euro pro Mitar­beiter im Jahr steuerfrei. Geldwerte Vorteile, die bei anderen Betriebs­ver­an­stal­tungen gewährt wurden, sind mitzu­rechnen.

Nicht statt­fin­denden Betriebs­ver­an­stal­tungen

Der Wert von nicht statt­fin­denden Betriebs­ver­an­stal­tungen kann seit 2022 nicht mehr steuerfrei in Gutscheinen abgegolten werden.

Umsatz­steuer

Weihnachts­ge­schenke für Mitar­beiter unter­liegen grund­sätzlich der Umsatz­steuer. Ausge­nommen sind lediglich Aufmerk­sam­keiten. Voraus­setzung für die Umsatz­steu­er­pflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteu­er­abzug möglich war. Bemes­sungs­grundlage für die Umsatz­steuer ist der Einkaufs­preis oder die Selbst­kosten.

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 21/25 erschienen.
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