Wenn man Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Geschenke macht, muss man einiges beachten.
Wenn man Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Geschenke macht, muss man einiges beachten. © KK
Weihnachtsgeschenke

Mit­ar­bei­ten­de
rich­tig beschen­ken

Wie man Geschenke für Mitarbeitende steuerlich richtig behandelt.

17.11.2025 09:14 von Christina Scherzer
Lesezeit 2 Minuten

Gera­de rund um Weih­nach­ten nut­zen vie­le Betrie­be die Gele­gen­heit, sich bei ihren Mit­ar­bei­ten­den für Enga­ge­ment, Loya­li­tät und gute Zusam­men­ar­beit zu bedan­ken. Wer dies plant, soll­te jedoch wis­sen, dass unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­li­che Vor­tei­le genutzt wer­den kön­nen.

Ein Geschenk an die Beleg­schaft ist grund­sätz­lich lohn­steu­er­pflich­tig. Es gibt jedoch eine Aus­nah­me: Wenn die Zuwen­dung bei einer Betriebs­ver­an­stal­tung erfolgt oder wenn gewis­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, kön­nen Sach­ge­schen­ke unter bestimm­ten Bedin­gun­gen steu­er­frei sein. Dabei gibt es eini­ge Aspek­te zu beach­ten:

Bis maxi­mal 186 Euro

Sach­zu­wen­dun­gen sind bis maxi­mal 186 Euro jähr­lich pro Mit­ar­bei­ter steu­er­frei. Wei­te­re Sach­ge­schen­ke aus ande­rem Anlass sind mit­zu­be­rück­sich­ti­gen, Sach­zu­wen­dun­gen für Dienst- und Fir­men­ju­bi­lä­en hin­ge­gen nicht.

Sach­zu­wen­dun­gen

Steu­er­frei sind nur Sach­zu­wen­dun­gen. Dazu gehö­ren auch Gut­schei­ne und Geschenk­mün­zen, die nicht in Bar­geld abge­löst wer­den kön­nen. Gold­mün­zen oder ‑duka­ten, bei denen der Gold­wert im Vor­der­grund steht, wer­den, wie auch Auto­bahn­vi­gnet­ten, als Sach­zu­wen­dung aner­kannt.

Kei­ne indi­vi­du­el­le Beloh­nung

Die Sach­zu­wen­dung darf kei­ne indi­vi­du­el­le Beloh­nung eines Mit­ar­bei­ters dar­stel­len. Es muss sich um eine gene­rel­le Zuwen­dung an alle Mit­ar­bei­ter aus bestimm­ten Anläs­sen han­deln.

Weih­nachts­fei­er

Das Abhal­ten einer Betriebs­ver­an­stal­tung, wie einer Weih­nachts­fei­er, ist für die Steu­er­frei­heit der Sach­zu­wen­dung nicht erfor­der­lich. Wird eine sol­che abge­hal­ten, ist der geld­wer­te Vor­teil aus der kos­ten­lo­sen Teil­nah­me bis zu 365 Euro pro Mit­ar­bei­ter im Jahr steu­er­frei. Geld­wer­te Vor­tei­le, die bei ande­ren Betriebs­ver­an­stal­tun­gen gewährt wur­den, sind mit­zu­rech­nen.

Nicht statt­fin­den­den Betriebs­ver­an­stal­tun­gen

Der Wert von nicht statt­fin­den­den Betriebs­ver­an­stal­tun­gen kann seit 2022 nicht mehr steu­er­frei in Gut­schei­nen abge­gol­ten wer­den.

Umsatz­steu­er

Weih­nachts­ge­schen­ke für Mit­ar­bei­ter unter­lie­gen grund­sätz­lich der Umsatz­steu­er. Aus­ge­nom­men sind ledig­lich Auf­merk­sam­kei­ten. Vor­aus­set­zung für die Umsatz­steu­er­pflicht ist, dass für das Geschenk ein gänz­li­cher oder teil­wei­ser Vor­steu­er­ab­zug mög­lich war. Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er ist der Ein­kaufs­preis oder die Selbst­kos­ten.

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