Mitarbeitende
richtig beschenken
Wie man Geschenke für Mitarbeitende steuerlich richtig behandelt.
Gerade rund um Weihnachten nutzen viele Betriebe die Gelegenheit, sich bei ihren Mitarbeitenden für Engagement, Loyalität und gute Zusammenarbeit zu bedanken. Wer dies plant, sollte jedoch wissen, dass unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile genutzt werden können.
Ein Geschenk an die Belegschaft ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Zuwendung bei einer Betriebsveranstaltung erfolgt oder wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, können Sachgeschenke unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Dabei gibt es einige Aspekte zu beachten:
Bis maximal 186 Euro
Sachzuwendungen sind bis maximal 186 Euro jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei. Weitere Sachgeschenke aus anderem Anlass sind mitzuberücksichtigen, Sachzuwendungen für Dienst- und Firmenjubiläen hingegen nicht.
Sachzuwendungen
Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Dazu gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen oder ‑dukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden, wie auch Autobahnvignetten, als Sachzuwendung anerkannt.
Keine individuelle Belohnung
Die Sachzuwendung darf keine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters darstellen. Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen handeln.
Weihnachtsfeier
Das Abhalten einer Betriebsveranstaltung, wie einer Weihnachtsfeier, ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Wird eine solche abgehalten, ist der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme bis zu 365 Euro pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei. Geldwerte Vorteile, die bei anderen Betriebsveranstaltungen gewährt wurden, sind mitzurechnen.
Nicht stattfindenden Betriebsveranstaltungen
Der Wert von nicht stattfindenden Betriebsveranstaltungen kann seit 2022 nicht mehr steuerfrei in Gutscheinen abgegolten werden.
Umsatzsteuer
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind lediglich Aufmerksamkeiten. Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis oder die Selbstkosten.