Verspätete Rückkehr aus Urlaub – was ist erlaubt?
Wenn Mitarbeiter später als geplant aus dem Urlaub zurückkehren, stellt sich die Frage nach der Entgeltfortzahlung und den Pflichten des Arbeitnehmers.
Bleibt ein Arbeitnehmer nach seinem Urlaub unverschuldet vom Dienst fern – etwa weil ein Rückflug gestrichen oder verspätet ist – liegt die Dienstverhinderung in seiner Risikosphäre. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in diesem Fall das Entgelt weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um rechtzeitig zurückzukehren.
Höhere Gewalt: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Anders ist die Lage, wenn der Flugverkehr aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Wetterlagen) ausfällt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ob ein solches Elementarereignis vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle Alternativen auszuschöpfen, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Wer kein Ersatzbeförderungsmittel nutzt oder keine Vorkehrungen trifft, verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Urlaub oder Zeitausgleich als Lösung
Können Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zurückkehren, besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung des Urlaubs oder Zeitausgleich zu vereinbaren.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
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