Paketsteuer
sorgt für Ärger
Mit 1. Oktober ist in Österreich die Einführung einer Paketsteuer bei Versandhandelsumsätzen vorgesehen. Sie betrifft die Zustellung von Paketen im Inland, die von Versandhändlern ausgeführt werden.
In wenigen Wochen startet die Paketsteuer bei Versandhandelsumsätzen. Diese liegen vor, wenn ein Unternehmen Gegenstände an einen Abnehmer liefert und diese Waren durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden. Erfasst sind auch jene Fälle, in denen der Lieferer nur indirekt an der Beförderung oder Versendung beteiligt ist. Voraussetzung für die Anwendung der Paketsteuer ist, dass die Lieferung im Rahmen eines Fernabsatzvertrages erfolgt.
Wer ist betroffen?
Als Versandhändler gilt ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Werden Waren über einen Online-Marktplatz (Plattform oder ähnliche elektronische Schnittstelle) verkauft, sind die Versandhandelsumsätze für Zwecke der Paketsteuer eben diesem Online-Marktplatz zuzurechnen („deemed-supplier”-Regel).
Wer ist ausgenommen?
Nicht umfasst von der Paketsteuer sind reine B2B-Lieferungen, Verkäufe durch Privatpersonen, klassische Ladenkäufe mit Vereinbarung einer späteren Zustellung durch den Verkäufer sowie Click-&-Collect-Modelle bzw. Abholung in Filialen.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Paketsteuer beträgt zwei Euro pro zugestelltem Paket. Alternativ kann der Versandhändler die Steuer pro Bestellung berechnen, die zu einer Zustellung führt. Diese Entscheidung gilt jedoch einheitlich für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Nach erfolgter Zustellung kann die entstandene Steuerschuld nicht mehr entfallen. Wird der zugrunde liegende Umsatz nach Zustellung des Pakets rückabgewickelt, bleibt die Steuerschuld daher bestehen. Eine nachträgliche Berichtigung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Paketsteuer ist vierteljährlich selbst zu berechnen und elektronisch über FinanzOnline zu melden. Die Zahlung ist jeweils bis zum Monatsende nach Ablauf des Quartals fällig.
Was ist mit Retouren?
Retouren selbst unterliegen nicht der Paketsteuer, da die Steuer ausschließlich an den erstmaligen Zustellvorgang anknüpft. Gleiches gilt grundsätzlich für Ersatzlieferungen im Zusammenhang mit Umtauschvorgängen, sofern diese nicht als eigenständiger neuer Versandhandelsumsatz zu qualifizieren sind.