HAN_Verpackungsverordnung
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Expertentipp

Paket­steuer
sorgt für Ärger

Mit 1. Oktober ist in Österreich die Einführung einer Paketsteuer bei Versandhandelsumsätzen vorgesehen. Sie betrifft die Zustellung von Paketen im Inland, die von Versandhändlern ausgeführt werden.

15.09.2026 08:46 von Claudia Blasi
Lesezeit 2 Minuten

In wenigen Wochen startet die Paket­steuer bei Versand­han­dels­um­sätzen. Diese liegen vor, wenn ein Unter­nehmen Gegen­stände an einen Abnehmer liefert und diese Waren durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden. Erfasst sind auch jene Fälle, in denen der Lieferer nur indirekt an der Beför­derung oder Versendung beteiligt ist. Voraus­setzung für die Anwendung der Paket­steuer ist, dass die Lieferung im Rahmen eines Fernab­satz­ver­trages erfolgt.

Wer ist betroffen?

Als Versand­händler gilt ein Unter­nehmer, der Versand­han­dels­um­sätze ausführt und dessen Versand­han­dels­um­sätze im Inland im voran­ge­gan­genen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Werden Waren über einen Online-Markt­platz (Plattform oder ähnliche elektro­nische Schnitt­stelle) verkauft, sind die Versand­han­dels­um­sätze für Zwecke der Paket­steuer eben diesem Online-Markt­platz zuzurechnen („deemed-supplier”-Regel).

Wer ist ausge­nommen?

Nicht umfasst von der Paket­steuer sind reine B2B-Liefe­rungen, Verkäufe durch Privat­per­sonen, klassische Laden­käufe mit Verein­barung einer späteren Zustellung durch den Verkäufer sowie Click-&-Collect-Modelle bzw. Abholung in Filialen.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Paket­steuer beträgt zwei Euro pro zugestelltem Paket. Alter­nativ kann der Versand­händler die Steuer pro Bestellung berechnen, die zu einer Zustellung führt. Diese Entscheidung gilt jedoch einheitlich für alle Bestel­lungen innerhalb eines Erklä­rungs­zeit­raumes. Steuer­schuldner ist der Versand­händler. Die Steuer­schuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versand­han­dels­umsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Nach erfolgter Zustellung kann die entstandene Steuer­schuld nicht mehr entfallen. Wird der zugrunde liegende Umsatz nach Zustellung des Pakets rückab­ge­wi­ckelt, bleibt die Steuer­schuld daher bestehen. Eine nachträg­liche Berich­tigung ist in diesem Fall ausge­schlossen. Die Paket­steuer ist viertel­jährlich selbst zu berechnen und elektro­nisch über Finan­zOnline zu melden. Die Zahlung ist jeweils bis zum Monatsende nach Ablauf des Quartals fällig.

Was ist mit Retouren?

Retouren selbst unter­liegen nicht der Paket­steuer, da die Steuer ausschließlich an den erstma­ligen Zustell­vorgang anknüpft. Gleiches gilt grund­sätzlich für Ersatz­lie­fe­rungen im Zusam­menhang mit Umtausch­vor­gängen, sofern diese nicht als eigen­stän­diger neuer Versand­han­dels­umsatz zu quali­fi­zieren sind.

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 17/26 erschienen.
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