Das AMS-Frühwarnsystem schützt Arbeitnehmer bei Massenkündigungen. Arbeitgeber müssen beabsichtigte Kündigungen rechtzeitig melden und gesetzliche Vorgaben einhalten.
Das AMS-Frühwarnsystem schützt Arbeitnehmer bei Massenkündigungen. Arbeitgeber müssen beabsichtigte Kündigungen rechtzeitig melden und gesetzliche Vorgaben einhalten. © KW/KI generiert
AMS-Frühwarnsystem

Früh­warn­sys­tem des AMS: So funk­tio­niert es

Arbeitgeber müssen beabsichtigte Kündigungen beim AMS rechtzeitig melden und gesetzliche Vorgaben einhalten.

26.11.2024 09:34 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Das AMS-Früh­warn­sys­tem dient dazu, Arbeit­neh­mer vor Mas­sen­kün­di­gun­gen zu schüt­zen und dem Arbeits­markt­ser­vice (AMS) die Mög­lich­keit zu geben, früh­zei­tig unter­stüt­zen­de Maß­nah­men zu ergrei­fen. Arbeit­ge­ber müs­sen bei beab­sich­tig­ten Kün­di­gun­gen bestimm­ter Grö­ßen­ord­nun­gen stren­ge Vor­ga­ben beach­ten.

Pflicht zur Anzei­ge beim AMS: Was Arbeit­ge­ber beach­ten müs­sen

Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, ihre Kün­di­gungs­ab­sicht schrift­lich der regio­na­len Geschäfts­stel­le des AMS mit­zu­tei­len, wenn sie eine grö­ße­re Anzahl an Arbeits­ver­hält­nis­sen auf­lö­sen möch­ten. Ab dem Zeit­punkt der Anzei­ge müs­sen min­des­tens 30 Tage bis zur tat­säch­li­chen Kün­di­gung ver­ge­hen.

Wann besteht Anzei­ge­pflicht?

Die Anzei­ge­pflicht greift in fol­gen­den Fäl­len:

  • Bei 20 – 99 Beschäf­tig­ten: Kün­di­gung von min­des­tens fünf Arbeit­neh­mern.
  • Bei 100 – 599 Beschäf­tig­ten: Kün­di­gung von min­des­tens fünf Pro­zent der Beleg­schaft.
  • Ab 600 Beschäf­tig­ten: Kün­di­gung von min­des­tens 30 Arbeit­neh­mern.
  • Unab­hän­gig von der Betriebs­grö­ße: Kün­di­gung von min­des­tens fünf Arbeit­neh­mern, die das 50. Lebens­jahr voll­endet haben.

Die­se Rege­lun­gen gel­ten für Arbeit­ge­ber­kün­di­gun­gen sowie ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen, sofern die­se auf Initia­ti­ve des Arbeit­ge­bers erfol­gen.

Inhal­te der Anzei­ge: Wel­che Infor­ma­tio­nen benö­tigt das AMS?

Die schrift­li­che Anzei­ge an das AMS muss fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten:

  • Grün­de und Zeit­raum der geplan­ten Kün­di­gun­gen.
  • Zahl, Posi­ti­on und Ver­wen­dung der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer.
  • Wei­te­re Anga­ben zu den Arbeit­neh­mern, etwa Alter und Beschäf­ti­gungs­dau­er.

Zusätz­lich muss nach­ge­wie­sen wer­den, dass der Betriebs­rat kon­sul­tiert wur­de, sofern ein sol­cher exis­tiert.

Mehr Infos

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie im Sofort­ser­vice der Wirt­schafts­kam­mer Kärn­ten.
Tele­fon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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