Frühwarnsystem des AMS: So funktioniert es
Arbeitgeber müssen beabsichtigte Kündigungen beim AMS rechtzeitig melden und gesetzliche Vorgaben einhalten.
Das AMS-Frühwarnsystem dient dazu, Arbeitnehmer vor Massenkündigungen zu schützen und dem Arbeitsmarktservice (AMS) die Möglichkeit zu geben, frühzeitig unterstützende Maßnahmen zu ergreifen. Arbeitgeber müssen bei beabsichtigten Kündigungen bestimmter Größenordnungen strenge Vorgaben beachten.
Pflicht zur Anzeige beim AMS: Was Arbeitgeber beachten müssen
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Kündigungsabsicht schriftlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen, wenn sie eine größere Anzahl an Arbeitsverhältnissen auflösen möchten. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige müssen mindestens 30 Tage bis zur tatsächlichen Kündigung vergehen.
Wann besteht Anzeigepflicht?
Die Anzeigepflicht greift in folgenden Fällen:
- Bei 20 – 99 Beschäftigten: Kündigung von mindestens fünf Arbeitnehmern.
- Bei 100 – 599 Beschäftigten: Kündigung von mindestens fünf Prozent der Belegschaft.
- Ab 600 Beschäftigten: Kündigung von mindestens 30 Arbeitnehmern.
- Unabhängig von der Betriebsgröße: Kündigung von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Regelungen gelten für Arbeitgeberkündigungen sowie einvernehmliche Lösungen, sofern diese auf Initiative des Arbeitgebers erfolgen.
Inhalte der Anzeige: Welche Informationen benötigt das AMS?
Die schriftliche Anzeige an das AMS muss folgende Angaben enthalten:
- Gründe und Zeitraum der geplanten Kündigungen.
- Zahl, Position und Verwendung der betroffenen Arbeitnehmer.
- Weitere Angaben zu den Arbeitnehmern, etwa Alter und Beschäftigungsdauer.
Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass der Betriebsrat konsultiert wurde, sofern ein solcher existiert.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@wkk.or.at