Das AMS-Frühwarnsystem schützt Arbeitnehmer bei Massenkündigungen. Arbeitgeber müssen beabsichtigte Kündigungen rechtzeitig melden und gesetzliche Vorgaben einhalten.
Das AMS-Frühwarnsystem schützt Arbeitnehmer bei Massenkündigungen. Arbeitgeber müssen beabsichtigte Kündigungen rechtzeitig melden und gesetzliche Vorgaben einhalten. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Frühwarn­system des
AMS: So funktio­niert es

Arbeitgeber müssen beabsichtigte Kündigungen beim AMS rechtzeitig melden und gesetzliche Vorgaben einhalten.

26.11.2024 09:34 - Update am: 19.03.2025 09:19 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Das AMS-Frühwarn­system dient dazu, Arbeit­nehmer vor Massen­kün­di­gungen zu schützen und dem Arbeits­markt­service (AMS) die Möglichkeit zu geben, frühzeitig unter­stüt­zende Maßnahmen zu ergreifen. Arbeit­geber müssen bei beabsich­tigten Kündi­gungen bestimmter Größen­ord­nungen strenge Vorgaben beachten.

Pflicht zur Anzeige beim AMS: Was Arbeit­geber beachten müssen

Arbeit­geber sind verpflichtet, ihre Kündi­gungs­ab­sicht schriftlich der regio­nalen Geschäfts­stelle des AMS mitzu­teilen, wenn sie eine größere Anzahl an Arbeits­ver­hält­nissen auflösen möchten. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige müssen mindestens 30 Tage bis zur tatsäch­lichen Kündigung vergehen.

Wann besteht Anzei­ge­pflicht?

Die Anzei­ge­pflicht greift in folgenden Fällen:

  • Bei 20–99 Beschäf­tigten: Kündigung von mindestens fünf Arbeit­nehmern.
  • Bei 100–599 Beschäf­tigten: Kündigung von mindestens fünf Prozent der Beleg­schaft.
  • Ab 600 Beschäf­tigten: Kündigung von mindestens 30 Arbeit­nehmern.
  • Unabhängig von der Betriebs­größe: Kündigung von mindestens fünf Arbeit­nehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Diese Regelungen gelten für Arbeit­ge­ber­kün­di­gungen sowie einver­nehm­liche Lösungen, sofern diese auf Initiative des Arbeit­gebers erfolgen.

Inhalte der Anzeige: Welche Infor­ma­tionen benötigt das AMS?

Die schrift­liche Anzeige an das AMS muss folgende Angaben enthalten:

  • Gründe und Zeitraum der geplanten Kündi­gungen.
  • Zahl, Position und Verwendung der betrof­fenen Arbeit­nehmer.
  • Weitere Angaben zu den Arbeit­nehmern, etwa Alter und Beschäf­ti­gungs­dauer.

Zusätzlich muss nachge­wiesen werden, dass der Betriebsrat konsul­tiert wurde, sofern ein solcher existiert.

Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 22/24 erschienen.
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