Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung: Das sagt das Gesetz.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung: Das sagt das Gesetz. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Dienst­ver­hin­derung durch höhere Gewalt

Unvorhersehbare Ereignisse wie Hochwasser, Stromausfälle oder Streiks können dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht erreichen können. Doch welche Regelungen greifen bei solchen Dienstverhinderungen?

02.07.2024 12:22 - Update am: 14.11.2024 12:24 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Bei Natur­ka­ta­strophen, Streiks oder anderen unvor­her­seh­baren Ereig­nissen stellt sich die Frage, ob Arbeit­nehmer trotz nicht erbrachter Arbeits­leistung Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung haben. Grund­sätzlich hängt dies davon ab, in welche Sphäre die Verhin­derung einzu­ordnen ist.

Dienst­ver­hin­derung in der Arbeit­ge­ber­sphäre

Liegt der Grund der Verhin­derung aufseiten des Arbeit­gebers, beispiels­weise bei Arbeits­mangel infolge eines Auftrags­rück­gangs oder durch Schäden am Betriebs­ge­bäude, besteht für Arbeit­nehmer Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung.

Dienst­ver­hin­derung in der Arbeit­neh­mer­sphäre

Wenn die Verhin­derung in der Sphäre des Arbeit­nehmers liegt und auf wichtigen, unver­schul­deten persön­lichen Gründen basiert, etwa familiäre Beistands­pflichten, kann ebenfalls ein Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung bestehen. Dieser gilt aller­dings nur bei begrenzter Dauer und eindeu­tiger Notwen­digkeit.

Neutrale Sphäre und höhere Gewalt

Ereig­nisse, die weder dem Arbeit­geber noch dem Arbeit­nehmer zugeordnet werden können – wie Hochwasser, Seuchen oder Krieg – fallen in die neutrale Sphäre. Hierbei handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, bei denen in der Regel kein Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch besteht.

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Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 13/24 erschienen.
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