Das Barrierefreiheitsgesetz tritt am 28. Juni in Kraft. Unternehmen sollten sich rechtzeitig informieren und die eigene ­Betroffenheit abklären.
Das Barrierefreiheitsgesetz tritt am 28. Juni in Kraft. Unternehmen sollten sich rechtzeitig informieren und die eigene ­Betroffenheit abklären. © WKÖ/Marek Knopp
Barrierefreiheit

Bar­rie­re­frei­heit in der Pra­xis

Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Was kommt auf die Unternehmen zu?

17.06.2025 16:18 - Update am: 18.06.2025 07:33 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Ab Sams­tag, 28. Juni gilt das Bar­rie­re­frei­heits­ge­setz (BaFG) und mit ihm neue Anfor­de­run­gen für Unter­neh­men, die Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen digi­tal anbie­ten. Was bis­lang für vie­le ein Rand­the­ma war, wird damit zur Pflicht: Web­sei­ten, Online-Shops, Buchungs­sys­te­me, Ban­ko­ma­ten oder auch PDF-Doku­men­te müs­sen so gestal­tet sein, dass sie auch von Men­schen mit Behin­de­run­gen genutzt wer­den kön­nen.

Häu­fi­ge Fra­gen

Doch was bedeu­tet das für die Unter­neh­men in der Pra­xis? Wer ist betrof­fen? Gibt es eigent­lich Aus­nah­men? Und wel­che Maß­nah­men sind erfor­der­lich? Chris­tina Kitz-Über­all vom WK-Rechts­ser­vice gibt Ant­wor­ten:

Zweck des Geset­zes: Bar­rie­re­freie Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen sol­len Men­schen mit Behin­de­run­gen das Leben erleich­tern. Zudem nützt es auch Men­schen mit vor­über­ge­hen­den Beein­träch­ti­gun­gen – etwa nach einer Augen-Ope­ra­ti­on.

Betrof­fen­heit: Man unter­schei­det zwi­schen Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen. Nicht die Web­sei­te an sich muss bar­rie­re­frei sein, son­dern die Dienst­leis­tung im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr – dar­un­ter fällt etwa ein Web­shop oder ein Buchungs­tool zur Ter­min­ver­ein­ba­rung. Unklar ist zum jet­zi­gen Zeit­punkt, ob Kon­takt­for­mu­la­re aus­ge­nom­men sind. Aus­nah­men gibt es, wenn ein Unter­neh­men weni­ger als zehn Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt und der Jah­res­um­satz unter zwei Mil­lio­nen Euro liegt. Wer­den die­se bei­den Kenn­zah­len nicht erfüllt, ist man vom Bar­rie­re­frei­heits­ge­setz aus­ge­nom­men.

Kon­kre­te Anfor­de­run­gen: Das Gesetz ver­weist auf Nor­men und Kri­te­ri­en. Wer­den die­se erfüllt, kann man davon aus­ge­hen, dass die Web­site bar­rie­re­frei ist.

Zeit­punkt: Web­sei­ten müs­sen bis 28. Juni 2025 die Anfor­de­run­gen erfül­len. Bei ande­ren Dienst­leis­tun­gen und man­chen Pro­duk­ten bestehen Über­gangs­re­ge­lun­gen von fünf Jah­ren.

Kon­se­quen­zen: Ver­wal­tungs­stra­fen bis zu 80.000 Euro sind vor­ge­se­hen. Die Behör­de han­delt jedoch nach dem Grund­satz „bera­ten statt stra­fen“.

Ers­te Schrit­te: Zunächst gilt es, die eige­ne Betrof­fen­heit abzu­klä­ren und sich an einen IT-Dienst­leis­ter zu wen­den, der die Umset­zung for­ciert.

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