Das Barrierefreiheitsgesetz tritt am 28. Juni in Kraft. Unternehmen sollten sich rechtzeitig informieren und die eigene ­Betroffenheit abklären.
Das Barrierefreiheitsgesetz tritt am 28. Juni in Kraft. Unternehmen sollten sich rechtzeitig informieren und die eigene ­Betroffenheit abklären. © WKÖ/Marek Knopp
Barrierefreiheit

Barrie­re­freiheit in der Praxis

Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Was kommt auf die Unternehmen zu?

17.06.2025 16:18 - Update am: 18.06.2025 07:33 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Ab Samstag, 28. Juni gilt das Barrie­re­frei­heits­gesetz (BaFG) und mit ihm neue Anfor­de­rungen für Unter­nehmen, die Produkte und Dienst­leis­tungen digital anbieten. Was bislang für viele ein Randthema war, wird damit zur Pflicht: Webseiten, Online-Shops, Buchungs­systeme, Banko­maten oder auch PDF-Dokumente müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Behin­de­rungen genutzt werden können.

Häufige Fragen

Doch was bedeutet das für die Unter­nehmen in der Praxis? Wer ist betroffen? Gibt es eigentlich Ausnahmen? Und welche Maßnahmen sind erfor­derlich? Chris­tina Kitz-Überall vom WK-Rechts­service gibt Antworten:

Zweck des Gesetzes: Barrie­re­freie Produkte und Dienst­leis­tungen sollen Menschen mit Behin­de­rungen das Leben erleichtern. Zudem nützt es auch Menschen mit vorüber­ge­henden Beein­träch­ti­gungen – etwa nach einer Augen-Operation.

Betrof­fenheit: Man unter­scheidet zwischen Produkten und Dienst­leis­tungen. Nicht die Webseite an sich muss barrie­refrei sein, sondern die Dienst­leistung im elektro­ni­schen Geschäfts­verkehr – darunter fällt etwa ein Webshop oder ein Buchungstool zur Termin­ver­ein­barung. Unklar ist zum jetzigen Zeitpunkt, ob Kontakt­for­mulare ausge­nommen sind. Ausnahmen gibt es, wenn ein Unter­nehmen weniger als zehn Mitar­bei­tende beschäftigt und der Jahres­umsatz unter zwei Millionen Euro liegt. Werden diese beiden Kennzahlen nicht erfüllt, ist man vom Barrie­re­frei­heits­gesetz ausge­nommen.

Konkrete Anfor­de­rungen: Das Gesetz verweist auf Normen und Kriterien. Werden diese erfüllt, kann man davon ausgehen, dass die Website barrie­refrei ist.

Zeitpunkt: Webseiten müssen bis 28. Juni 2025 die Anfor­de­rungen erfüllen. Bei anderen Dienst­leis­tungen und manchen Produkten bestehen Übergangs­re­ge­lungen von fünf Jahren.

Konse­quenzen: Verwal­tungs­strafen bis zu 80.000 Euro sind vorge­sehen. Die Behörde handelt jedoch nach dem Grundsatz „beraten statt strafen“.

Erste Schritte: Zunächst gilt es, die eigene Betrof­fenheit abzuklären und sich an einen IT-Dienst­leister zu wenden, der die Umsetzung forciert.

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 12/25 erschienen.