
Barrierefreiheit: Gibt es Ausnahmen?
Barrierefreiheitsgesetz: Welche Ausnahmen gelten für Unternehmen?
Das Barrierefreiheits-Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Allerdings gibt es Ausnahmen, die in bestimmten Fällen greifen:
- Grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung
Barrierefreiheitsanforderungen müssen nicht eingehalten werden, wenn ihre Umsetzung das Produkt oder die Dienstleistung wesentlich verändern würde. - Unverhältnismäßige Belastung
Wenn die Einhaltung der Anforderungen mit einem übermäßig hohen Aufwand verbunden ist, sind Ausnahmen möglich.
Barrierefreiheit — Sonderregelung
Kleinstunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen von den Anforderungen des Barrierefreiheits-Gesetzes ausgenommen.
Definition Kleinstunternehmen:
- Weniger als zehn Mitarbeiter.
- Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro.
Praxisbeispiel: Barrierefreiheit bei Websites
- Kein Kleinstunternehmen: Ein Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz über zwei Millionen Euro muss die gesamte Website barrierefrei gestalten, insbesondere, wenn Kunden dort Termine online buchen können.
- Kleinstunternehmen: Ein Unternehmen mit drei Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 800.000 Euro fällt nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz und ist somit von dieser Pflicht befreit.
Auf einen Blick
Das Barrierefreiheitsgesetz schreibt barrierefreie Produkte und Dienstleistungen vor, sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn die Umsetzung unverhältnismäßig belastend ist oder das Produkt grundlegend verändert. Kleinstunternehmen profitieren von einer Sonderregelung und sind häufig von diesen Vorgaben befreit. Unternehmen sollten die Regelungen prüfen und ihre Website sowie Dienstleistungen entsprechend anpassen, um gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
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