Barrierefreiheit: Ausnahmen für Kleinstunternehmen erklärt.
Barrierefreiheit: Ausnahmen für Kleinstunternehmen erklärt. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Barrie­re­freiheit: Gibt es Ausnahmen?

Barrierefreiheitsgesetz: Welche Ausnahmen gelten für Unternehmen?

22.01.2025 09:10 - Update am: 22.01.2025 09:16 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Das Barrie­re­frei­heits-Gesetz verpflichtet Unter­nehmen dazu, Produkte und Dienst­leis­tungen barrie­refrei zu gestalten. Aller­dings gibt es Ausnahmen, die in bestimmten Fällen greifen:

  • Grund­le­gende Verän­derung des Produkts oder der Dienst­leistung
    Barrie­re­frei­heits­an­for­de­rungen müssen nicht einge­halten werden, wenn ihre Umsetzung das Produkt oder die Dienst­leistung wesentlich verändern würde.
  • Unver­hält­nis­mäßige Belastung
    Wenn die Einhaltung der Anfor­de­rungen mit einem übermäßig hohen Aufwand verbunden ist, sind Ausnahmen möglich.

Barrie­re­freiheit – Sonder­re­gelung

Kleinst­un­ter­nehmen sind unter bestimmten Voraus­set­zungen von den Anfor­de­rungen des Barrie­re­frei­heits-Gesetzes ausge­nommen.

Definition Kleinst­un­ter­nehmen:

  • Weniger als zehn Mitar­beiter.
  • Jahres­umsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahres­bi­lanz­summe von maximal zwei Millionen Euro.

Praxis­bei­spiel: Barrie­re­freiheit bei Websites

  • Kein Kleinst­un­ter­nehmen: Ein Unter­nehmen mit mehr als zehn Beschäf­tigten und einem Jahres­umsatz über zwei Millionen Euro muss die gesamte Website barrie­refrei gestalten, insbe­sondere, wenn Kunden dort Termine online buchen können.
  • Kleinst­un­ter­nehmen: Ein Unter­nehmen mit drei Beschäf­tigten und einem Jahres­umsatz von 800.000 Euro fällt nicht unter das Barrie­re­frei­heits­gesetz und ist somit von dieser Pflicht befreit.
Auf einen Blick

Das Barrie­re­frei­heits­gesetz schreibt barrie­re­freie Produkte und Dienst­leis­tungen vor, sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn die Umsetzung unver­hält­nis­mäßig belastend ist oder das Produkt grund­legend verändert. Kleinst­un­ter­nehmen profi­tieren von einer Sonder­re­gelung und sind häufig von diesen Vorgaben befreit. Unter­nehmen sollten die Regelungen prüfen und ihre Website sowie Dienst­leis­tungen entspre­chend anpassen, um gesetz­lichen Anfor­de­rungen gerecht zu werden.

Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

Zur Dienst­stellen-Kontakt­seite
Info-Icon
Ähnliche Artikel finden Sie in der Kategorie: Service