Worauf ist bei einer Wiedereingliederungsteilzeit zu achten?
Worauf ist bei einer Wiedereingliederungsteilzeit zu achten? © KW/KI generiert
Rat & Tat

Wie­der­ein­stieg nach län­ge­rer Krank­heit

Die Wiedereingliederungsteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag.

03.09.2025 17:18 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Nach län­ge­rer Krank­heit ist der sofor­ti­ge Wie­der­ein­stieg in den Voll­zeit­job oft nicht mög­lich. Die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit ermög­licht Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern eine schritt­wei­se Rück­kehr in den Arbeits­all­tag – unter klar gere­gel­ten Bedin­gun­gen.

Was ist Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit?

Die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit ist ein Modell, das eine redu­zier­te Arbeits­zeit nach län­ge­rer Krank­heit ermög­licht. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer kön­nen gemein­sam ver­ein­ba­ren, dass die Nor­mal­ar­beits­zeit um min­des­tens 25 und höchs­tens 50 Pro­zent her­ab­ge­setzt wird. Dabei muss die Arbeits­zeit min­des­tens zwölf Stun­den pro Woche betra­gen.

Das Ent­gelt darf dabei nicht unter die Gering­fü­gig­keits­gren­ze fal­len.

Dau­er der Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit

  • Min­dest­dau­er: 1 Monat
  • Höchst­dau­er: 6 Mona­te
  • Ver­län­ge­rung: Bei arbeits­me­di­zi­ni­scher Zweck­mä­ßig­keit ist eine ein­ma­li­ge Ver­län­ge­rung um min­des­tens 1 Monat und höchs­tens 3 Mona­te mög­lich.

Nach Been­di­gung einer Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit kann ein neu­er Anspruch erst nach Ablauf von 18 Mona­ten ent­ste­hen. Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass die Rege­lung gezielt als Unter­stüt­zung für den nach­hal­ti­gen Wie­der­ein­stieg genutzt wird.

Mehr Infos

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Tele­fon: 05 90 90 4 DW 777,
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