Rückzahlung von
Ausbildungskosten
Wenn Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Unternehmen ausscheiden, können sie verpflichtet sein, Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.
Übernehmen Arbeitgeber die Ausbildungskosten ihrer Mitarbeiter, wird häufig eine vertragliche Regelung getroffen. Diese sieht vor, dass Mitarbeitende bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Kosten anteilig zurückzahlen müssen. Die Rückzahlungsverpflichtung nimmt dabei in der Regel mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit ab.
Bisherige steuerliche Behandlung
Bislang galt der Ausbildungskostenersatz als Leistungsaustausch. Das bedeutete: Mitarbeitende mussten nicht nur die Ausbildungskosten zurückzahlen, sondern auch die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Neue Klarstellung durch das Finanzministerium
Das Finanzministerium hat nun klargestellt, dass die Rückzahlung von Ausbildungskosten durch Arbeitnehmer kein steuerpflichtiges Entgelt darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Entschädigung des Arbeitgebers für die verlorene Investition in die Ausbildung.
Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Arbeitgeber müssen künftig keine Umsatzsteuer mehr auf den Ausbildungskostenersatz in Rechnung stellen.
- Arbeitnehmer profitieren, da sich ihre Rückzahlungskosten im Kündigungsfall reduzieren.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
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