Rückzahlung von Ausbildungskosten – was man dazu wissen muss.
Rückzahlung von Ausbildungskosten – was man dazu wissen muss. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Rückzahlung von
Ausbil­dungs­kosten

Wenn Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Unternehmen ausscheiden, können sie verpflichtet sein, Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.

22.09.2025 06:45 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Übernehmen Arbeit­geber die Ausbil­dungs­kosten ihrer Mitar­beiter, wird häufig eine vertrag­liche Regelung getroffen. Diese sieht vor, dass Mitar­bei­tende bei einem Ausscheiden aus dem Unter­nehmen die Kosten anteilig zurück­zahlen müssen. Die Rückzah­lungs­ver­pflichtung nimmt dabei in der Regel mit den Jahren der Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit ab.

Bisherige steuer­liche Behandlung

Bislang galt der Ausbil­dungs­kos­ten­ersatz als Leistungs­aus­tausch. Das bedeutete: Mitar­bei­tende mussten nicht nur die Ausbil­dungs­kosten zurück­zahlen, sondern auch die darauf entfal­lende Umsatz­steuer.

Neue Klarstellung durch das Finanz­mi­nis­terium

Das Finanz­mi­nis­terium hat nun klarge­stellt, dass die Rückzahlung von Ausbil­dungs­kosten durch Arbeit­nehmer kein steuer­pflich­tiges Entgelt darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Entschä­digung des Arbeit­gebers für die verlorene Inves­tition in die Ausbildung.

Folgen für Arbeit­geber und Arbeit­nehmer

  • Arbeit­geber müssen künftig keine Umsatz­steuer mehr auf den Ausbil­dungs­kos­ten­ersatz in Rechnung stellen.
  • Arbeit­nehmer profi­tieren, da sich ihre Rückzah­lungs­kosten im Kündi­gungsfall reduzieren.
Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 17/25 erschienen.
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