TdW-Digitale Trauer-Interview-Walter Wratschko
Datenschutzexperte Walter Wratschko © Johannes Puch
Walter Wratschko

„Jeder Nutzer sollte für seinen digitalen Nachlass vorsorgen“

Im Interview erklärt Walter Wratschko, was es beim digitalen Nachlass zu beachten gilt.

30.10.2025 09:49 - Update am: 30.10.2025 15:48 von Sarah Aichwalder
Lesezeit 3 Minuten

Der Tod ist längst kein reines „Offline“-Thema mehr. Der Nachlass muss nicht nur im realen Leben, sondern auch im virtu­ellen Raum geregelt werden.

„Kärntner Wirtschaft“: Wem gehören die Daten Verstor­bener?

Walter Wratschko: Die DSGVO und auch das nationale Daten­schutz­gesetz regeln nur die Daten von lebenden Personen. Grund­regel hier ist aber, dass die von uns auf den Platt­formen präsen­tierten Daten nicht unser allei­niges Eigentum sind, sondern wir deren Nutzungs­rechte mit den Plattform-Betreibern teilen. Das ist also kein Eigentum, das vererbt werden kann. Als Mitei­gen­tümer der Daten entscheiden die Social-Media-Platt­formen sehr maßgeblich mit, wie sie nach dem Tod des Vertrags­partners mit den Daten umgehen und haben eigene Richt­linien, wer auf ein Konto zugreifen oder es löschen darf.

Was passiert mit Social-Media-Profilen von Verstor­benen?

Keine der mir bekannten Platt­formen löscht Profile automa­tisch nach dem Tod. Viele Platt­formen bieten die Möglichkeit, ein Profil in einen „Gedenk­zu­stand“ zu versetzen. In diesen Fällen bleibt das Profil sichtbar, kann aber nicht mehr aktiv genutzt werden. Diese Platt­formen ermög­lichen auch eine Löschung, wenn Personen dies beantragen und entspre­chende Nachweise vorlegen wie eine Sterbe­ur­kunde und einen Erbbe­rech­ti­gungs­nachweis.

Wer darf eine Löschung der Social-Media-Profile veran­lassen?

Apple hat zum Beispiel einen äußerst strikten Umgang mit Daten von Personen, die selbst ihren Willen nicht mehr kundtun können: Sie gewähren keinen automa­ti­schen Zugang zu den Daten oder Konten eines Verstor­benen oder Verschol­lenen, selbst wenn Erben oder Angehörige dies beantragen. Apple gibt keine Zugangs­daten an Dritte, auch nicht an Erben. Höchstens und dann sehr wider­willig nach einer richter­lichen Anordnung. Auch um eine Löschung zu beantragen, müssen Erben oder naheste­hende Personen eine Sterbe­ur­kunde oder eine gericht­liche Anordnung vorlegen.

Vorsor­ge­tipps für den digitalen Nachlass

Jeder Nutzer kann und sollte für seinen digitalen Nachlass vorsorgen:

  • Hinter­legen Sie Zugangs­daten für vertrau­ens­würdige Personen und kommu­ni­zieren Sie es an diese.
  • Für Unter­nehmens-Accounts: Erstellen Sie eine Vollmacht, die den Zugang zu digitalen Konten regelt und deren Weiter­be­trieb ermög­licht.
  • Einige Platt­formen (z. B. Facebook) erlauben die Benennung einer „Kontakt­person für den Gedenkkonten“-Status.
  • Man kann testa­men­ta­risch festhalten, was mit den digitalen Daten und Profilen geschehen soll.
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Dieser Artikel ist in Ausgabe 20/25 erschienen.
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