„Jeder Nutzer sollte für seinen digitalen Nachlass vorsorgen“
Im Interview erklärt Walter Wratschko, was es beim digitalen Nachlass zu beachten gilt.
Der Tod ist längst kein reines „Offline“-Thema mehr. Der Nachlass muss nicht nur im realen Leben, sondern auch im virtuellen Raum geregelt werden.
„Kärntner Wirtschaft“: Wem gehören die Daten Verstorbener?
Walter Wratschko: Die DSGVO und auch das nationale Datenschutzgesetz regeln nur die Daten von lebenden Personen. Grundregel hier ist aber, dass die von uns auf den Plattformen präsentierten Daten nicht unser alleiniges Eigentum sind, sondern wir deren Nutzungsrechte mit den Plattform-Betreibern teilen. Das ist also kein Eigentum, das vererbt werden kann. Als Miteigentümer der Daten entscheiden die Social-Media-Plattformen sehr maßgeblich mit, wie sie nach dem Tod des Vertragspartners mit den Daten umgehen und haben eigene Richtlinien, wer auf ein Konto zugreifen oder es löschen darf.
Was passiert mit Social-Media-Profilen von Verstorbenen?
Keine der mir bekannten Plattformen löscht Profile automatisch nach dem Tod. Viele Plattformen bieten die Möglichkeit, ein Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. In diesen Fällen bleibt das Profil sichtbar, kann aber nicht mehr aktiv genutzt werden. Diese Plattformen ermöglichen auch eine Löschung, wenn Personen dies beantragen und entsprechende Nachweise vorlegen wie eine Sterbeurkunde und einen Erbberechtigungsnachweis.
Wer darf eine Löschung der Social-Media-Profile veranlassen?
Apple hat zum Beispiel einen äußerst strikten Umgang mit Daten von Personen, die selbst ihren Willen nicht mehr kundtun können: Sie gewähren keinen automatischen Zugang zu den Daten oder Konten eines Verstorbenen oder Verschollenen, selbst wenn Erben oder Angehörige dies beantragen. Apple gibt keine Zugangsdaten an Dritte, auch nicht an Erben. Höchstens und dann sehr widerwillig nach einer richterlichen Anordnung. Auch um eine Löschung zu beantragen, müssen Erben oder nahestehende Personen eine Sterbeurkunde oder eine gerichtliche Anordnung vorlegen.
Jeder Nutzer kann und sollte für seinen digitalen Nachlass vorsorgen:
- Hinterlegen Sie Zugangsdaten für vertrauenswürdige Personen und kommunizieren Sie es an diese.
- Für Unternehmens-Accounts: Erstellen Sie eine Vollmacht, die den Zugang zu digitalen Konten regelt und deren Weiterbetrieb ermöglicht.
- Einige Plattformen (z. B. Facebook) erlauben die Benennung einer „Kontaktperson für den Gedenkkonten“-Status.
- Man kann testamentarisch festhalten, was mit den digitalen Daten und Profilen geschehen soll.