TdW-Digitale Trauer-Interview-Walter Wratschko
Datenschutzexperte Walter Wratschko © Johannes Puch
Walter Wratschko

„Jeder Nut­zer soll­te für sei­nen digi­ta­len Nach­lass vor­sor­gen“

Im Interview erklärt Walter Wratschko, was es beim digitalen Nachlass zu beachten gilt.

30.10.2025 09:49 - Update am: 30.10.2025 15:48 von Sarah Moser
Lesezeit 3 Minuten

Der Tod ist längst kein rei­nes „Offline“-Thema mehr. Der Nach­lass muss nicht nur im rea­len Leben, son­dern auch im vir­tu­el­len Raum gere­gelt wer­den.

„Kärnt­ner Wirt­schaft“: Wem gehö­ren die Daten Ver­stor­be­ner?

Wal­ter Wratsch­ko: Die DSGVO und auch das natio­na­le Daten­schutz­ge­setz regeln nur die Daten von leben­den Per­so­nen. Grund­re­gel hier ist aber, dass die von uns auf den Platt­for­men prä­sen­tier­ten Daten nicht unser allei­ni­ges Eigen­tum sind, son­dern wir deren Nut­zungs­rech­te mit den Platt­form-Betrei­bern tei­len. Das ist also kein Eigen­tum, das ver­erbt wer­den kann. Als Mit­ei­gen­tü­mer der Daten ent­schei­den die Social-Media-Platt­for­men sehr maß­geb­lich mit, wie sie nach dem Tod des Ver­trags­part­ners mit den Daten umge­hen und haben eige­ne Richt­li­ni­en, wer auf ein Kon­to zugrei­fen oder es löschen darf.

Was pas­siert mit Social-Media-Pro­fi­len von Ver­stor­be­nen?

Kei­ne der mir bekann­ten Platt­for­men löscht Pro­fi­le auto­ma­tisch nach dem Tod. Vie­le Platt­for­men bie­ten die Mög­lich­keit, ein Pro­fil in einen „Gedenk­zu­stand“ zu ver­set­zen. In die­sen Fäl­len bleibt das Pro­fil sicht­bar, kann aber nicht mehr aktiv genutzt wer­den. Die­se Platt­for­men ermög­li­chen auch eine Löschung, wenn Per­so­nen dies bean­tra­gen und ent­spre­chen­de Nach­wei­se vor­le­gen wie eine Ster­be­ur­kun­de und einen Erb­be­rech­ti­gungs­nach­weis.

Wer darf eine Löschung der Social-Media-Pro­fi­le ver­an­las­sen?

Apple hat zum Bei­spiel einen äußerst strik­ten Umgang mit Daten von Per­so­nen, die selbst ihren Wil­len nicht mehr kund­tun kön­nen: Sie gewäh­ren kei­nen auto­ma­ti­schen Zugang zu den Daten oder Kon­ten eines Ver­stor­be­nen oder Ver­schol­le­nen, selbst wenn Erben oder Ange­hö­ri­ge dies bean­tra­gen. Apple gibt kei­ne Zugangs­da­ten an Drit­te, auch nicht an Erben. Höchs­tens und dann sehr wider­wil­lig nach einer rich­ter­li­chen Anord­nung. Auch um eine Löschung zu bean­tra­gen, müs­sen Erben oder nahe­ste­hen­de Per­so­nen eine Ster­be­ur­kun­de oder eine gericht­li­che Anord­nung vor­le­gen.

Vor­sor­ge­tipps für den digi­ta­len Nach­lass

Jeder Nut­zer kann und soll­te für sei­nen digi­ta­len Nach­lass vor­sor­gen:

  • Hin­ter­le­gen Sie Zugangs­da­ten für ver­trau­ens­wür­di­ge Per­so­nen und kom­mu­ni­zie­ren Sie es an die­se.
  • Für Unter­neh­mens-Accounts: Erstel­len Sie eine Voll­macht, die den Zugang zu digi­ta­len Kon­ten regelt und deren Wei­ter­be­trieb ermög­licht.
  • Eini­ge Platt­for­men (z. B. Face­book) erlau­ben die Benen­nung einer „Kon­takt­per­son für den Gedenkkonten“-Status.
  • Man kann tes­ta­men­ta­risch fest­hal­ten, was mit den digi­ta­len Daten und Pro­fi­len gesche­hen soll.
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Die­ser Arti­kel ist in Aus­ga­be 20/25 erschie­nen.
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Mehr zum The­ma gibt es hier: Tod und Trau­er im digi­ta­len Zeit­al­ter.