Gewerbeanmeldung für Content Creator
Ob Influencer, YouTuber oder Blogger – wer regelmäßig mit digitalen Inhalten Geld verdient, muss prüfen, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Ob ein Content Creator ein Gewerbe anmelden muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um eine regelmäßige, selbstständige und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit handelt. Dazu zählen auch Einnahmen in Form von Werbegeschenken, bezahlten Kooperationen oder Abonnements.
Content Creator: Neue Selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit?
Im nächsten Schritt ist zu klären, ob die Tätigkeit zu den sogenannten „Neuen Selbstständigen“ zählt. Diese unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern müssen ihre Tätigkeit lediglich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und beim Finanzamt melden.
Beispiele für neue Selbstständige:
- Einnahmen durch Onlinekurse, Webinare, Trainings,
- Vorträge oder bezahlte Abo-Zugänge zu Blogs,
- Zahlungen für Klicks, Views oder Werbeeinblendungen.
Wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?
Wenn die Tätigkeit nicht unter die neuen Selbstständigen fällt, ist ein Gewerbe anzumelden. Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gründerservice der Wirtschaftskammer, um die Art des Gewerbes gemäß Gewerbeordnung zu klären.
Dabei wird unterschieden zwischen:
- Freien Gewerben (kein Befähigungsnachweis erforderlich)
- Reglementierten Gewerben (mit Befähigungsnachweis)
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@wkk.or.at