Arbeitnehmer müssen jede Dienstverhinderung, etwa im Krankheitsfall, sofort dem Arbeitgeber melden, um den Entgeltanspruch zu wahren.
Arbeitnehmer müssen jede Dienstverhinderung, etwa im Krankheitsfall, sofort dem Arbeitgeber melden, um den Entgeltanspruch zu wahren. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Arbeits­un­fä­higkeit richtig melden

Krankenstandsbestätigung: Wann muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden?

03.02.2025 09:48 - Update am: 03.02.2025 09:48 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Ein Nicht­er­scheinen bei der Arbeit kann verschiedene Ursachen haben – auch Krankheit. Es ist wichtig zu wissen, wann eine ärztliche Bestä­tigung erfor­derlich ist:

Mittei­lungs­pflicht bei Krankheit

  • Sofortige Infor­mation: Der Arbeit­nehmer ist verpflichtet, jede Dienst­ver­hin­derung, insbe­sondere bei Krankheit, sofort und ohne Auffor­derung dem Arbeit­geber mitzu­teilen.
  • Konse­quenz bei Unterlass: Unter­lässt der Mitar­beiter diese Mitteilung, verliert er für diese Zeit seinen Entgelt­an­spruch.

Verpflichtung zur Vorlage einer Kranken­stands­be­stä­tigung

  • Voraus­setzung: Eine ärztliche Bestä­tigung muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Arbeit­geber es ausdrücklich verlangt.
  • Indivi­duelle Auffor­derung: Eine allge­meine Dienst­an­weisung oder eine Regelung im Arbeits­vertrag, wonach in jedem Krank­heitsfall eine Bestä­tigung vorzu­legen ist, reicht nicht aus.
  • Jeder Anlassfall: Eine Auffor­derung zur Vorlage der Bestä­tigung sollte bei jedem Einzelfall neu erfolgen.
  • Kosten­re­gelung: Die anfal­lenden Kosten für die ärztliche Bestä­tigung trägt der Arbeit­nehmer.

Inhalte der Kranken­stands­be­stä­tigung

Die Bestä­tigung muss die Ursache und die voraus­sicht­liche Dauer der Arbeits­un­fä­higkeit enthalten.

Folgen der Nicht­vorlage

  • Verlust des Entgelt­an­spruchs: Kommt der Arbeit­nehmer der Verpflichtung zur Vorlage nicht nach, verliert er den Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung.
  • Kein Entlas­sungs­grund: Die Nicht­vorlage der Bestä­tigung stellt nach ständiger Recht­spre­chung keinen Entlas­sungs­grund dar.
Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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