Arbeitnehmer müssen jede Dienstverhinderung, etwa im Krankheitsfall, sofort dem Arbeitgeber melden, um den Entgeltanspruch zu wahren.
Arbeitnehmer müssen jede Dienstverhinderung, etwa im Krankheitsfall, sofort dem Arbeitgeber melden, um den Entgeltanspruch zu wahren. © KW/KI generiert
Rat & Tat

Arbeits­un­fä­hig­keit rich­tig mel­den

Krankenstandsbestätigung: Wann muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden?

03.02.2025 09:48 - Update am: 03.02.2025 09:48 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Ein Nicht­er­schei­nen bei der Arbeit kann ver­schie­de­ne Ursa­chen haben – auch Krank­heit. Es ist wich­tig zu wis­sen, wann eine ärzt­li­che Bestä­ti­gung erfor­der­lich ist:

Mit­tei­lungs­pflicht bei Krank­heit

  • Sofor­ti­ge Infor­ma­ti­on: Der Arbeit­neh­mer ist ver­pflich­tet, jede Dienst­ver­hin­de­rung, ins­be­son­de­re bei Krank­heit, sofort und ohne Auf­for­de­rung dem Arbeit­ge­ber mit­zu­tei­len.
  • Kon­se­quenz bei Unter­lass: Unter­lässt der Mit­ar­bei­ter die­se Mit­tei­lung, ver­liert er für die­se Zeit sei­nen Ent­gelt­an­spruch.

Ver­pflich­tung zur Vor­la­ge einer Kran­ken­stands­be­stä­ti­gung

  • Vor­aus­set­zung: Eine ärzt­li­che Bestä­ti­gung muss nur dann vor­ge­legt wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber es aus­drück­lich ver­langt.
  • Indi­vi­du­el­le Auf­for­de­rung: Eine all­ge­mei­ne Dienst­an­wei­sung oder eine Rege­lung im Arbeits­ver­trag, wonach in jedem Krank­heits­fall eine Bestä­ti­gung vor­zu­le­gen ist, reicht nicht aus.
  • Jeder Anlass­fall: Eine Auf­for­de­rung zur Vor­la­ge der Bestä­ti­gung soll­te bei jedem Ein­zel­fall neu erfol­gen.
  • Kos­ten­re­ge­lung: Die anfal­len­den Kos­ten für die ärzt­li­che Bestä­ti­gung trägt der Arbeit­neh­mer.

Inhal­te der Kran­ken­stands­be­stä­ti­gung

Die Bestä­ti­gung muss die Ursa­che und die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Arbeits­un­fä­hig­keit ent­hal­ten.

Fol­gen der Nicht­vor­la­ge

  • Ver­lust des Ent­gelt­an­spruchs: Kommt der Arbeit­neh­mer der Ver­pflich­tung zur Vor­la­ge nicht nach, ver­liert er den Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung.
  • Kein Ent­las­sungs­grund: Die Nicht­vor­la­ge der Bestä­ti­gung stellt nach stän­di­ger Recht­spre­chung kei­nen Ent­las­sungs­grund dar.
Mehr Infos

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie im Sofort­ser­vice der Wirt­schafts­kam­mer Kärn­ten.
Tele­fon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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