Testament, Vollmacht & Co.: Absicherung für Unternehmer
Testament, Schenkung, Übergabevertrag oder Patientenverfügung - besonders als Unternehmer ist es wichtig, alles zu regeln.
Vorsorge ist mehr als nur eine Frage des Alters – sie betrifft alle und hilft, im Ernstfall Klarheit und Sicherheit zu schaffen. Wer Testament, Schenkung, Übergabevertrag oder Patientenverfügung frühzeitig und umfassend regelt, sorgt dafür, dass seine eigenen Wünsche und Interessen gewahrt bleiben und die Familienmitglieder entlastet werden.
Testament und Erbrecht
Grundsätzlich gilt: Wenn nichts geregelt ist, gilt das Gesetz! Wer es anders haben möchte, braucht ein Testament. Bei der Erstellung sind Formvorschriften zu beachten, da das Testament sonst ungültig ist. Es wird empfohlen, die Hilfe eines Notars oder Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Jede bei einem Notar hinterlegte letztwillige Verfügung, wird bei dem von der österreichischen Notariatskammer geführten Zentralen Testamentsregister gemeldet.
Trotz Testaments gibt es Pflichtteilsansprüche. Diese ordnen an, dass bestimmte nahe Angehörige durch ein Testament nicht völlig übergangen werden können.
Verträge zu Lebzeiten
- Bei der Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.
- Mit einem Übergabevertrag lassen sich Vermögenswerte bei Lebzeiten übertragen und man kann über die vertragliche Regelung auch eine Erbfolge vorwegnehmen.
- Absicherung mit Wohnrechten, Fruchtgenussrechten, Übernahme von Verpflichtungen, etc.
- Auch „Schenkungen auf den Todesfall“ sind möglich, müssen aber in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, mit der jemand für den Fall, dass er nicht mehr geschäftsfähig ist, seine rechtliche Vertretung regeln kann – ohne dass ein Erwachsenenvertreter bestellt werden muss. Sie ist für ältere Menschen, Lebenspartner und Ehegatten, Kinder und Eltern sinnvoll, ebenso wie für Einzelunternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer. Im Bevollmächtigungsvertrag sind ärztliche Maßnahmen, Vertretung vor Banken, Behörden und Gerichten und Unternehmen geregelt.
Der Vorsorgefall tritt ein, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis registriert die Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Die Patienten müssen in einer verbindlichen Patientenverfügung konkret beschreiben, welche medizinischen Behandlungen sie ablehnen – etwa künstliche Ernährung, Beatmung und Wiederbelebung. Sie können die Verfügung nur mit der Mitwirkung eines Arztes und eines Juristen erstellen.
Außerdem muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt. Der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten.
Für eine beachtliche Patientenverfügung benötigt man weder Arzt, Rechtsanwalt oder Notar. Es sollte trotzdem genau festgelegt werden, welche lebenserhaltenden Maßnahmen zu unterlassen sind. Der Arzt kann, muss sich aber nicht an eine beachtliche Patientenverfügung halten.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@wkk.or.at