Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es wichtig, Testament, Vorsorge sowie Verträge rechtzeitig zu regeln.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es wichtig, Testament, Vorsorge sowie Verträge rechtzeitig zu regeln. © KW/KI generiert
Vorsorge

Testament, Vollmacht & Co.: Absicherung für Unter­nehmer

Testament, Schenkung, Übergabevertrag oder Patientenverfügung - besonders als Unternehmer ist es wichtig, alles zu regeln.

07.11.2024 09:21 - Update am: 07.11.2024 09:24 von Claudia Blasi
Lesezeit 6 Minuten

Vorsorge ist mehr als nur eine Frage des Alters – sie betrifft alle und hilft, im Ernstfall Klarheit und Sicherheit zu schaffen. Wer Testament, Schenkung, Überga­be­vertrag oder Patien­ten­ver­fügung frühzeitig und umfassend regelt, sorgt dafür, dass seine eigenen Wünsche und Inter­essen gewahrt bleiben und die Famili­en­mit­glieder entlastet werden.

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Testament und Erbrecht

Grund­sätzlich gilt: Wenn nichts geregelt ist, gilt das Gesetz! Wer es anders haben möchte, braucht ein Testament. Bei der Erstellung sind Formvor­schriften zu beachten, da das Testament sonst ungültig ist. Es wird empfohlen, die Hilfe eines Notars oder Rechts­an­waltes in Anspruch zu nehmen. Jede bei einem Notar hinter­legte letzt­willige Verfügung, wird bei dem von der öster­rei­chi­schen Notari­ats­kammer geführten Zentralen Testa­ments­re­gister gemeldet.

Trotz Testa­ments gibt es Pflicht­teils­an­sprüche. Diese ordnen an, dass bestimmte nahe Angehörige durch ein Testament nicht völlig übergangen werden können.

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Verträge zu Lebzeiten

  • Bei der Schenkung verpflichtet sich der Geschenk­geber dem Beschenkten eine Sache unent­geltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung des Beschenkten erfor­derlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.
  • Mit einem Überga­be­vertrag lassen sich Vermö­gens­werte bei Lebzeiten übertragen und man kann über die vertrag­liche Regelung auch eine Erbfolge vorweg­nehmen.
  • Absicherung mit Wohnrechten, Frucht­ge­nuss­rechten, Übernahme von Verpflich­tungen, etc.
  • Auch „Schen­kungen auf den Todesfall“ sind möglich, müssen aber in Form eines Notari­ats­aktes geschlossen werden.
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Vorsor­ge­voll­macht

Die Vorsor­ge­voll­macht ist eine Vollmacht, mit der jemand für den Fall, dass er nicht mehr geschäfts­fähig ist, seine recht­liche Vertretung regeln kann – ohne dass ein Erwach­se­nen­ver­treter bestellt werden muss. Sie ist für ältere Menschen, Lebens­partner und Ehegatten, Kinder und Eltern sinnvoll, ebenso wie für Einzel­un­ter­nehmer, Gesell­schafter und Geschäfts­führer. Im Bevoll­mäch­ti­gungs­vertrag sind ärztliche Maßnahmen, Vertretung vor Banken, Behörden und Gerichten und Unter­nehmen geregelt.

Der Vorsor­gefall tritt ein, wenn der Vollmacht­geber die zur Besorgung der anver­trauten Angele­gen­heiten erfor­der­liche Entschei­dungs­fä­higkeit verliert. Das Öster­rei­chische Zentrale Vertre­tungs­ver­zeichnis regis­triert die Vorsor­ge­voll­macht

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Patien­ten­ver­fügung

Die Patienten müssen in einer verbind­lichen Patien­ten­ver­fügung konkret beschreiben, welche medizi­ni­schen Behand­lungen sie ablehnen – etwa künst­liche Ernährung, Beatmung und Wieder­be­lebung. Sie können die Verfügung nur mit der Mitwirkung eines Arztes und eines Juristen erstellen.

Außerdem muss aus der Patien­ten­ver­fügung hervor­gehen, dass der Patient die Folgen der Patien­ten­ver­fügung richtig einschätzt. Der Arzt muss sich in der Regel an diese Patien­ten­ver­fügung halten.
Für eine beacht­liche Patien­ten­ver­fügung benötigt man weder Arzt, Rechts­anwalt oder Notar. Es sollte trotzdem genau festgelegt werden, welche lebens­er­hal­tenden Maßnahmen zu unter­lassen sind. Der Arzt kann, muss sich aber nicht an eine beacht­liche Patien­ten­ver­fügung halten.

Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 21/24 erschienen.
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