Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es wichtig, Testament, Vorsorge sowie Verträge rechtzeitig zu regeln.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es wichtig, Testament, Vorsorge sowie Verträge rechtzeitig zu regeln. © KW/KI generiert
Vorsorge

Tes­ta­ment, Voll­macht & Co.: Absi­che­rung für Unter­neh­mer

Testament, Schenkung, Übergabevertrag oder Patientenverfügung - besonders als Unternehmer ist es wichtig, alles zu regeln.

07.11.2024 09:21 - Update am: 07.11.2024 09:24 von Claudia Blasi
Lesezeit 6 Minuten

Vor­sor­ge ist mehr als nur eine Fra­ge des Alters – sie betrifft alle und hilft, im Ernst­fall Klar­heit und Sicher­heit zu schaf­fen. Wer Tes­ta­ment, Schen­kung, Über­ga­be­ver­trag oder Pati­en­ten­ver­fü­gung früh­zei­tig und umfas­send regelt, sorgt dafür, dass sei­ne eige­nen Wün­sche und Inter­es­sen gewahrt blei­ben und die Fami­li­en­mit­glie­der ent­las­tet wer­den.

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Tes­ta­ment und Erbrecht

Grund­sätz­lich gilt: Wenn nichts gere­gelt ist, gilt das Gesetz! Wer es anders haben möch­te, braucht ein Tes­ta­ment. Bei der Erstel­lung sind Form­vor­schrif­ten zu beach­ten, da das Tes­ta­ment sonst ungül­tig ist. Es wird emp­foh­len, die Hil­fe eines Notars oder Rechts­an­wal­tes in Anspruch zu neh­men. Jede bei einem Notar hin­ter­leg­te letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung, wird bei dem von der öster­rei­chi­schen Nota­ri­ats­kam­mer geführ­ten Zen­tra­len Tes­ta­ments­re­gis­ter gemel­det.

Trotz Tes­ta­ments gibt es Pflicht­teils­an­sprü­che. Die­se ord­nen an, dass bestimm­te nahe Ange­hö­ri­ge durch ein Tes­ta­ment nicht völ­lig über­gan­gen wer­den kön­nen.

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Ver­trä­ge zu Leb­zei­ten

  • Bei der Schen­kung ver­pflich­tet sich der Geschenk­ge­ber dem Beschenk­ten eine Sache unent­gelt­lich zu über­las­sen. Auch bei der Schen­kung han­delt es sich um einen Ver­trag. Aus die­sem Grund ist die Zustim­mung des Beschenk­ten erfor­der­lich, da sich nie­mand eine geschenk­te Sache auf­drän­gen las­sen muss.
  • Mit einem Über­ga­be­ver­trag las­sen sich Ver­mö­gens­wer­te bei Leb­zei­ten über­tra­gen und man kann über die ver­trag­li­che Rege­lung auch eine Erb­fol­ge vor­weg­neh­men.
  • Absi­che­rung mit Wohn­rech­ten, Frucht­ge­nuss­rech­ten, Über­nah­me von Ver­pflich­tun­gen, etc.
  • Auch „Schen­kun­gen auf den Todes­fall“ sind mög­lich, müs­sen aber in Form eines Nota­ri­ats­ak­tes geschlos­sen wer­den.
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Vor­sor­ge­voll­macht

Die Vor­sor­ge­voll­macht ist eine Voll­macht, mit der jemand für den Fall, dass er nicht mehr geschäfts­fä­hig ist, sei­ne recht­li­che Ver­tre­tung regeln kann – ohne dass ein Erwach­se­nen­ver­tre­ter bestellt wer­den muss. Sie ist für älte­re Men­schen, Lebens­part­ner und Ehe­gat­ten, Kin­der und Eltern sinn­voll, eben­so wie für Ein­zel­un­ter­neh­mer, Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer. Im Bevoll­mäch­ti­gungs­ver­trag sind ärzt­li­che Maß­nah­men, Ver­tre­tung vor Ban­ken, Behör­den und Gerich­ten und Unter­neh­men gere­gelt.

Der Vor­sor­ge­fall tritt ein, wenn der Voll­macht­ge­ber die zur Besor­gung der anver­trau­ten Ange­le­gen­hei­ten erfor­der­li­che Ent­schei­dungs­fä­hig­keit ver­liert. Das Öster­rei­chi­sche Zen­tra­le Ver­tre­tungs­ver­zeich­nis regis­triert die Vor­sor­ge­voll­macht

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Pati­en­ten­ver­fü­gung

Die Pati­en­ten müs­sen in einer ver­bind­li­chen Pati­en­ten­ver­fü­gung kon­kret beschrei­ben, wel­che medi­zi­ni­schen Behand­lun­gen sie ableh­nen – etwa künst­li­che Ernäh­rung, Beatmung und Wie­der­be­le­bung. Sie kön­nen die Ver­fü­gung nur mit der Mit­wir­kung eines Arz­tes und eines Juris­ten erstel­len.

Außer­dem muss aus der Pati­en­ten­ver­fü­gung her­vor­ge­hen, dass der Pati­ent die Fol­gen der Pati­en­ten­ver­fü­gung rich­tig ein­schätzt. Der Arzt muss sich in der Regel an die­se Pati­en­ten­ver­fü­gung hal­ten.
Für eine beacht­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung benö­tigt man weder Arzt, Rechts­an­walt oder Notar. Es soll­te trotz­dem genau fest­ge­legt wer­den, wel­che lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men zu unter­las­sen sind. Der Arzt kann, muss sich aber nicht an eine beacht­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung hal­ten.

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Tele­fon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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