Neuerungen bei der Entwaldungsverordnung
Die Europäische Kommission will die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschieben – jedoch nicht für alle.
Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Entwaldungsverordnung vorgelegt. Dieser sieht vor, dass der Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen auf 30. Dezember 2026 verschoben wird. Es wird eine neue Klasse von Marktteilnehmern eingeführt. Das sind Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko, die den Rohstoff und relevante Produkte daraus selbst produzieren. Diese können eine vereinfachte Erklärung im EU-Informations-system eingeben beziehungsweise müssen das gar nicht tun, wenn eine nationale Datenbank besteht. Dies betrifft in Österreich hauptsächlich Landwirte. Große Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette müssen keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen. Es muss aber die Referenznummer beziehungsweise die Nummer der vereinfachten Erklärung weitergegeben werden.
Mittlere und große Unternehmen
Achtung: Für mittlere und große Unternehmen sieht der Vorschlag einen unveränderten Anwendungsbeginn mit 30. Dezember 2025 vor. Hauptbetroffen sind Unternehmen, die erstmals relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen, sei es durch Import oder eigene Erzeugung. Diese müssen vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung in ein EU-Informationssystem eingeben.
Eine Sorgfaltserklärung kann erstellt werden, wenn die für die Herstellung relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Die Geolokalisationsdaten des Grundstücks sind anzugeben.
Weiters müssen einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten worden sein. Hier geht es zum Beispiel um umweltrechtliche Vorschriften, aber auch um Steuer- und Korruptionsbekämpfungsvorschriften.
Sorgfaltspflichtensystem erforderlich
Ein Sorgfaltspflichtensystem muss etabliert werden, das jährlich auf Aktualität überprüft wird und fünf Jahre für allfällige behördliche Kontrollen aufbewahrt wird. Das Sorgfaltspflichtensystem umfasst auch eine Risikobewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die betroffenen Rohstoffe und Waren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass sie nicht verordnungskonform sind.
Ein Export von betroffenen Rohstoffen und Erzeugnissen ist auch nur bei Angabe einer Referenznummer möglich, die im Informationssystem generiert wird.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse
Die sieben Rohstoffe sind: Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder. Die relevanten Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung aufgelistet. Betroffen sind beispielsweise Papier, Förderbänder aus Kautschuk, Schokolade und Rindfleisch.
Es gibt Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Parlament und dem Rat. Dadurch kann es zu einem neuen Vorschlag kommen, der andere inhaltliche Änderungen enthält. Der neue, endgültige Rechtstext wird voraussichtlich erst Mitte Dezember vorliegen. Bis dahin ist die aktuelle Verordnung gültig.
WK-Servicezentrum, Alfred Puff
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