Der Vorschlag zur Änderung der Entwaldungsverordnung sieht vor, dass der Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen auf 30. Dezember 2026 verschoben wird.
Der Vorschlag zur Änderung der Entwaldungsverordnung sieht vor, dass der Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen auf 30. Dezember 2026 verschoben wird. © Adobe Stock/Wavezaa
Entwaldungsverordnung

Neuerungen bei der
Entwal­dungs­ver­ordnung

Die Europäische Kommission will die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschieben – jedoch nicht für alle.

10.11.2025 08:59 von Claudia Blasi
Lesezeit 3 Minuten

Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Entwal­dungs­ver­ordnung vorgelegt. Dieser sieht vor, dass der Anwen­dungs­beginn für Kleinst- und Klein­un­ter­nehmen auf 30. Dezember 2026 verschoben wird. Es wird eine neue Klasse von Markt­teil­nehmern einge­führt. Das sind Klein­un­ter­nehmen aus Ländern mit geringem Risiko, die den Rohstoff und relevante Produkte daraus selbst produ­zieren. Diese können eine verein­fachte Erklärung im EU-Infor­ma­tions-system eingeben bezie­hungs­weise müssen das gar nicht tun, wenn eine nationale Datenbank besteht. Dies betrifft in Öster­reich haupt­sächlich Landwirte. Große Unter­nehmen in der nachge­la­gerten Liefer­kette müssen keine eigene Sorgfalts­er­klärung erstellen. Es muss aber die Referenz­nummer bezie­hungs­weise die Nummer der verein­fachten Erklärung weiter­ge­geben werden.

Mittlere und große Unter­nehmen

Achtung: Für mittlere und große Unter­nehmen sieht der Vorschlag einen unver­än­derten Anwen­dungs­beginn mit 30. Dezember 2025 vor. Haupt­be­troffen sind Unter­nehmen, die erstmals relevante Rohstoffe und Erzeug­nisse in Verkehr bringen, sei es durch Import oder eigene Erzeugung. Diese müssen vor dem Inver­kehr­bringen eine Sorgfalts­erklärung in ein EU-Infor­ma­ti­ons­system eingeben.

Eine Sorgfalts­er­klärung kann erstellt werden, wenn die für die Herstellung relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Die Geolo­ka­li­sa­ti­ons­daten des Grund­stücks sind anzugeben.

Weiters müssen einschlägige Rechts­vor­schriften des Erzeu­ger­landes einge­halten worden sein. Hier geht es zum Beispiel um umwelt­recht­liche Vorschriften, aber auch um Steuer- und Korrup­ti­ons­be­kämp­fungs­vor­schriften.

Sorgfalts­pflich­ten­system erfor­derlich

Ein Sorgfalts­pflich­ten­system muss etabliert werden, das jährlich auf Aktua­lität überprüft wird und fünf Jahre für allfällige behörd­liche Kontrollen aufbe­wahrt wird. Das Sorgfaltspflichtensys­tem umfasst auch eine Risiko­be­wertung und erfor­der­li­chen­falls Maßnahmen zur Risiko­min­derung. Die betrof­fenen Rohstoffe und Waren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn kein oder nur ein vernach­läs­sig­bares Risiko besteht, dass sie nicht verord­nungs­konform sind.

Ein Export von betrof­fenen Rohstoffen und Erzeug­nissen ist auch nur bei Angabe einer Referenz­nummer möglich, die im Infor­ma­ti­ons­system generiert wird.

Relevante Rohstoffe und Erzeug­nisse

Die sieben Rohstoffe sind: Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder. Die relevanten Erzeug­nisse sind in Anhang I der Verordnung aufge­listet. Betroffen sind beispiels­weise Papier, Förder­bänder aus Kautschuk, Schokolade und Rindfleisch.

Es gibt Verhand­lungen zwischen der Kommission, dem Parlament und dem Rat. Dadurch kann es zu einem neuen Vorschlag kommen, der andere inhalt­liche Änderungen enthält. Der neue, endgültige Rechtstext wird voraus­sichtlich erst Mitte Dezember vorliegen. Bis dahin ist die aktuelle Verordnung gültig.

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WK-Service­zentrum, Alfred Puff
Tel. 05 90 90 4 DW 741

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 21/25 erschienen.
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