Der Vorschlag zur Änderung der Entwaldungsverordnung sieht vor, dass der Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen auf 30. Dezember 2026 verschoben wird.
Der Vorschlag zur Änderung der Entwaldungsverordnung sieht vor, dass der Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen auf 30. Dezember 2026 verschoben wird. © Adobe Stock/Wavezaa
Entwaldungsverordnung

Neue­run­gen bei der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung

Die Europäische Kommission will die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschieben – jedoch nicht für alle.

10.11.2025 08:59 von Claudia Blasi
Lesezeit 3 Minuten

Die Kom­mis­si­on hat einen Vor­schlag zur Ände­rung der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung vor­ge­legt. Die­ser sieht vor, dass der Anwen­dungs­be­ginn für Kleinst- und Klein­un­ter­neh­men auf 30. Dezem­ber 2026 ver­scho­ben wird. Es wird eine neue Klas­se von Markt­teil­neh­mern ein­ge­führt. Das sind Klein­un­ter­neh­men aus Län­dern mit gerin­gem Risi­ko, die den Roh­stoff und rele­van­te Pro­duk­te dar­aus selbst pro­du­zie­ren. Die­se kön­nen eine ver­ein­fach­te Erklä­rung im EU-Infor­ma­ti­ons-sys­tem ein­ge­ben bezie­hungs­wei­se müs­sen das gar nicht tun, wenn eine natio­na­le Daten­bank besteht. Dies betrifft in Öster­reich haupt­säch­lich Land­wir­te. Gro­ße Unter­neh­men in der nach­ge­la­ger­ten Lie­fer­ket­te müs­sen kei­ne eige­ne Sorg­falts­er­klä­rung erstel­len. Es muss aber die Refe­renz­num­mer bezie­hungs­wei­se die Num­mer der ver­ein­fach­ten Erklä­rung wei­ter­ge­ge­ben wer­den.

Mitt­le­re und gro­ße Unter­neh­men

Ach­tung: Für mitt­le­re und gro­ße Unter­neh­men sieht der Vor­schlag einen unver­än­der­ten Anwen­dungs­be­ginn mit 30. Dezem­ber 2025 vor. Haupt­be­trof­fen sind Unter­neh­men, die erst­mals rele­van­te Roh­stof­fe und Erzeug­nis­se in Ver­kehr brin­gen, sei es durch Import oder eige­ne Erzeu­gung. Die­se müs­sen vor dem Inver­kehr­brin­gen eine Sorgfalts­erklärung in ein EU-Infor­ma­ti­ons­sys­tem ein­ge­ben.

Eine Sorg­falts­er­klä­rung kann erstellt wer­den, wenn die für die Her­stel­lung rele­van­ten Roh­stof­fe auf Flä­chen erzeugt wur­den, die nach dem 31. Dezem­ber 2020 nicht ent­wal­det wur­den. Die Geo­lo­ka­li­sa­ti­ons­da­ten des Grund­stücks sind anzu­ge­ben.

Wei­ters müs­sen ein­schlä­gi­ge Rechts­vor­schrif­ten des Erzeu­ger­lan­des ein­ge­hal­ten wor­den sein. Hier geht es zum Bei­spiel um umwelt­recht­li­che Vor­schrif­ten, aber auch um Steu­er- und Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fungs­vor­schrif­ten.

Sorg­falts­pflich­ten­sys­tem erfor­der­lich

Ein Sorg­falts­pflich­ten­sys­tem muss eta­bliert wer­den, das jähr­lich auf Aktua­li­tät über­prüft wird und fünf Jah­re für all­fäl­li­ge behörd­li­che Kon­trol­len auf­be­wahrt wird. Das Sorgfaltspflichtensys­tem umfasst auch eine Risi­ko­be­wer­tung und erfor­der­li­chen­falls Maß­nah­men zur Risi­ko­min­de­rung. Die betrof­fe­nen Roh­stof­fe und Waren dür­fen nur in Ver­kehr gebracht wer­den, wenn kein oder nur ein ver­nach­läs­sig­ba­res Risi­ko besteht, dass sie nicht ver­ord­nungs­kon­form sind.

Ein Export von betrof­fe­nen Roh­stof­fen und Erzeug­nis­sen ist auch nur bei Anga­be einer Refe­renz­num­mer mög­lich, die im Infor­ma­ti­ons­sys­tem gene­riert wird.

Rele­van­te Roh­stof­fe und Erzeug­nis­se

Die sie­ben Roh­stof­fe sind: Holz, Soja, Kau­tschuk, Ölpal­me, Kaf­fee, Kakao, Rin­der. Die rele­van­ten Erzeug­nis­se sind in Anhang I der Ver­ord­nung auf­ge­lis­tet. Betrof­fen sind bei­spiels­wei­se Papier, För­der­bän­der aus Kau­tschuk, Scho­ko­la­de und Rind­fleisch.

Es gibt Ver­hand­lun­gen zwi­schen der Kom­mis­si­on, dem Par­la­ment und dem Rat. Dadurch kann es zu einem neu­en Vor­schlag kom­men, der ande­re inhalt­li­che Ände­run­gen ent­hält. Der neue, end­gül­ti­ge Rechts­text wird vor­aus­sicht­lich erst Mit­te Dezem­ber vor­lie­gen. Bis dahin ist die aktu­el­le Ver­ord­nung gül­tig.

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WK-Ser­vice­zen­trum, Alfred Puff
Tel. 05 90 90 4 DW 741

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