Darf der Arbeitgeber eigentlich vorschreiben, was seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen?
Darf der Arbeitgeber eigentlich vorschreiben, was seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen? © KW/KI generiert
Rat & Tat

Klei­der­ord­nung im Betrieb

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer ein Recht auf Privatsphäre – doch unter bestimmten Voraussetzungen sind Bekleidungsvorschriften rechtlich zulässig.

06.05.2025 07:16 - Update am: 16.05.2025 12:16 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Auch am Arbeits­platz haben Arbeit­neh­mer ein Recht auf Pri­vat­sphä­re, das grund­sätz­lich auch die freie Wahl von Klei­dung und Acces­soires ein­schließt. Die­ses Recht ist jedoch nicht unein­ge­schränkt: Im Rah­men sei­nes Wei­sungs­rechts kann der Arbeit­ge­ber unter bestimm­ten Bedin­gun­gen Vor­schrif­ten zur Klei­dung machen.

Wei­sungs­recht und arbeits­ver­trag­li­che Neben­pflich­ten

Das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers betrifft nicht nur die eigent­li­che Arbeits­leis­tung, son­dern auch soge­nann­te Neben­pflich­ten.

Dazu zäh­len etwa Regeln zu:

  • Fri­sur
  • Klei­dung
  • Täto­wie­run­gen

Die­se Rege­lun­gen dür­fen jedoch nicht will­kür­lich sein, son­dern müs­sen sich auf betrieb­lich gerecht­fer­tig­te Inter­es­sen stüt­zen.

Wann sind Beklei­dungs­vor­schrif­ten zuläs­sig?

Ein­schrän­kun­gen der indi­vi­du­el­len Klei­der­wahl kön­nen sich erge­ben aus:

  • Gesetz­li­chen Vor­ga­ben (zum Bei­spiel im Arbeit­neh­mer­schutz)
  • Kun­den­er­war­tun­gen in bestimm­ten Berufs­grup­pen
  • Betrieb­li­chen Inter­es­sen, etwa in der Sys­tem­gas­tro­no­mie mit Uni­form­pflicht
  • Ein Bei­spiel ist die Pflicht zum Tra­gen bestimm­ter Arbeits­klei­dung aus Hygiene‑, Sicher­heits- oder Reprä­sen­ta­ti­ons­grün­den.
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