Kleiderordnung im Betrieb
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer ein Recht auf Privatsphäre – doch unter bestimmten Voraussetzungen sind Bekleidungsvorschriften rechtlich zulässig.
Auch am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer ein Recht auf Privatsphäre, das grundsätzlich auch die freie Wahl von Kleidung und Accessoires einschließt. Dieses Recht ist jedoch nicht uneingeschränkt: Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen Vorschriften zur Kleidung machen.
Weisungsrecht und arbeitsvertragliche Nebenpflichten
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers betrifft nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern auch sogenannte Nebenpflichten.
Dazu zählen etwa Regeln zu:
- Frisur
- Kleidung
- Tätowierungen
Diese Regelungen dürfen jedoch nicht willkürlich sein, sondern müssen sich auf betrieblich gerechtfertigte Interessen stützen.
Wann sind Bekleidungsvorschriften zulässig?
Einschränkungen der individuellen Kleiderwahl können sich ergeben aus:
- Gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel im Arbeitnehmerschutz)
- Kundenerwartungen in bestimmten Berufsgruppen
- Betrieblichen Interessen, etwa in der Systemgastronomie mit Uniformpflicht
- Ein Beispiel ist die Pflicht zum Tragen bestimmter Arbeitskleidung aus Hygiene‑, Sicherheits- oder Repräsentationsgründen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Sofortservice der Wirtschaftskammer Kärnten.
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