Darf der Arbeitgeber eigentlich vorschreiben, was seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen?
Darf der Arbeitgeber eigentlich vorschreiben, was seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen? © KW/KI generiert
Rat & Tat

Kleider­ordnung im Betrieb

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer ein Recht auf Privatsphäre – doch unter bestimmten Voraussetzungen sind Bekleidungsvorschriften rechtlich zulässig.

06.05.2025 07:16 - Update am: 16.05.2025 12:16 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Auch am Arbeits­platz haben Arbeit­nehmer ein Recht auf Privat­sphäre, das grund­sätzlich auch die freie Wahl von Kleidung und Acces­soires einschließt. Dieses Recht ist jedoch nicht unein­ge­schränkt: Im Rahmen seines Weisungs­rechts kann der Arbeit­geber unter bestimmten Bedin­gungen Vorschriften zur Kleidung machen.

Weisungs­recht und arbeits­ver­trag­liche Neben­pflichten

Das Weisungs­recht des Arbeit­gebers betrifft nicht nur die eigent­liche Arbeits­leistung, sondern auch sogenannte Neben­pflichten.

Dazu zählen etwa Regeln zu:

  • Frisur
  • Kleidung
  • Tätowie­rungen

Diese Regelungen dürfen jedoch nicht willkürlich sein, sondern müssen sich auf betrieblich gerecht­fer­tigte Inter­essen stützen.

Wann sind Beklei­dungs­vor­schriften zulässig?

Einschrän­kungen der indivi­du­ellen Kleiderwahl können sich ergeben aus:

  • Gesetz­lichen Vorgaben (zum Beispiel im Arbeit­neh­mer­schutz)
  • Kunden­er­war­tungen in bestimmten Berufs­gruppen
  • Betrieb­lichen Inter­essen, etwa in der System­gas­tro­nomie mit Uniform­pflicht
  • Ein Beispiel ist die Pflicht zum Tragen bestimmter Arbeits­kleidung aus Hygiene‑, Sicher­heits- oder Reprä­sen­ta­ti­ons­gründen.
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Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 9/25 erschienen.
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