Wie lange darf ein Lehrling, der noch nicht volljährig ist, arbeiten?
Wie lange darf ein Lehrling, der noch nicht volljährig ist, arbeiten? © KW/KI generiert
Rat & Tat

Arbeitszeit
für Lehrlinge

Was gilt für Jugendliche unter 18 Jahren?

17.03.2025 21:23 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Die Arbeits­zeiten für jugend­liche Lehrlinge sind streng geregelt, um den Schutz junger Arbeit­nehmer zu gewähr­leisten. Verlän­ge­rungen der Arbeitszeit und Ausnahmen sind nur unter klar definierten Voraus­set­zungen möglich.

Tägliche und wöchent­liche Arbeitszeit für jugend­liche Lehrlinge

Die Arbeitszeit für jugend­liche Lehrlinge (unter 18 Jahren) ist klar geregelt:

  • Täglich: Maximal acht Stunden.
  • Wöchentlich: Maximal 40 Stunden.

Ausnahmen:

  • Verlän­gerung auf neun Stunden: Innerhalb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden ausge­dehnt werden, wenn dadurch eine längere Wochen­freizeit erreicht wird – etwa ein verlän­gertes Wochenende.
  • 45-Stunden-Woche: Eine Verlän­gerung der Wochen­ar­beitszeit auf bis zu 45 Stunden ist zulässig, sofern innerhalb eines mehrwö­chigen Durch­rech­nungs­zeit­raums die durch­schnitt­liche Wochen­ar­beitszeit bei 40 Stunden bleibt. Voraus­setzung dafür ist:
    • Die Durch­rechnung muss im Kollek­tiv­vertrag festgelegt sein.
    • Die Regelung muss auch für erwachsene Arbeit­nehmer des Betriebs gelten.

Überstun­den­re­gelung für Lehrlinge

Lehrlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen täglich maximal 30 Minuten für Vor- und Abschluss­ar­beiten Überstunden leisten.

Nachtruhe und Feier­tags­arbeit

  • Nachts: Lehrlinge dürfen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht arbeiten.
  • Sonn- und Feiertage: Grund­sätzlich besteht ein Beschäf­ti­gungs­verbot an Sonn- und Feier­tagen.

Ausnahmen: Es gibt wenige Ausnahmen für bestimmte Branchen:

  • Das Gastge­werbe
  • Der Lehrberuf Bäcker
  • Mehrschichtig arbei­tende Unter­nehmen
Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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