Kann der Arbeitgeber die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anordnen.
Kann der Arbeitgeber die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anordnen? © KW/KI generiert
Weihnachtsfeier

Teilnahme an der Weihnachts­feier: Freiwillig oder Pflicht?

Weihnachten im Betrieb ist ein Anlass für Zusammenhalt und Wertschätzung – ob durch eine Feier oder Geschenke. Doch was ist rechtlich erlaubt, wenn es um Teilnahmeverpflichtungen oder freiwillige Zuwendungen geht?

22.11.2024 12:18 - Update am: 22.11.2024 16:00 von Corina Thalhammer
Lesezeit 2 Minuten

Weihnachts­feiern und Geschenke im Unter­nehmen sind beliebte Tradi­tionen, doch es gibt recht­liche Aspekte, die Arbeit­geber und Arbeit­nehmer kennen sollten. Besonders wichtig sind klare Regelungen, wenn es um Teilnah­me­ver­pflich­tungen und die freiwillige Natur von Geschenken geht.

Teilnahme an Weihnachts­feiern: Was ist erlaubt?

Findet die Weihnachts­feier während der Arbeitszeit statt, kann der Arbeit­geber eine Teilnahme anordnen, da sie in den Rahmen des Weisungs­rechts fällt. Erfolgt die Feier jedoch außerhalb der Arbeitszeit, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme nicht zulässig. In der Freizeit hat der Arbeit­geber keine Weisungs­be­fugnis, und die Teilnahme ist freiwillig.

Weihnachts­ge­schenke: Freiwillige Zuwen­dungen oder Anspruch?

Weihnachts­ge­schenke sind grund­sätzlich freiwillige Leistungen des Arbeit­gebers. Ein recht­licher Anspruch besteht nicht, es sei denn, der Arbeit­geber hat über Jahre hinweg Geschenke ohne den Hinweis auf die Freiwil­ligkeit verteilt. In solchen Fällen könnte ein Gewohn­heits­recht entstehen, das Arbeit­nehmern Ansprüche für die Zukunft gibt. Um Missver­ständ­nisse zu vermeiden, sollte der freiwillige und wider­rufbare Charakter von Geschenken klar kommu­ni­ziert werden.

Steuer­liche Aspekte von Weihnachts­ge­schenken

Arbeit­geber sollten beachten, dass Weihnachts­ge­schenke unter Umständen steuer­liche Auswir­kungen haben können. Sachzu­wen­dungen bis zu einer bestimmten Freigrenze bleiben steuerfrei, während Barge­schenke in der Regel steuer­pflichtig sind.

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Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 22/24 erschienen.
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