Aussonderungsanspruch und Absonderungsanspruch: Was ist der Unterschied?
Aussonderungsanspruch und Absonderungsanspruch: Was ist der Unterschied? © KW/KI generiert
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Aus- und
Abson­de­rungs­an­spruch erklärt

Aussonderungsanspruch und Absonderungsanspruch: Was ist der Unterschied?

24.01.2025 13:17 von Corina Thalhammer
Lesezeit 3 Minuten

Was ist ein Ausson­de­rungs­an­spruch?

Ein Ausson­de­rungs­an­spruch tritt ein, wenn ein rechts­wirk­samer Eigen­tums­vor­behalt besteht. Dies ist beispiels­weise der Fall, wenn:

  • Ein Verkäufer eine Ware unter Eigen­tums­vor­behalt geliefert hat.
  • Der Kaufpreis vom Käufer nicht bezahlt wurde.

Situation bei einer Insolvenz

  • Der Vertrag gilt als beider­seits noch nicht erfüllt, da der Verkäufer das Eigentum noch nicht vollständig übertragen hat.
  • Der Insol­venz­ver­walter entscheidet, ob der Vertrag erfüllt oder zurück­ge­treten wird.
  • Im Falle des Rücktritts:
    Der Verkäufer kann die Herausgabe der Ware aufgrund seines Ausson­de­rungs­an­spruchs verlangen.

Was ist ein Abson­de­rungs­an­spruch?

Ein Abson­de­rungs­an­spruch ergibt sich aus Siche­rungs­rechten wie:

  • Pfand­recht
  • Zurück­be­hal­tungs­recht

Vorteil des Abson­de­rungs­rechts:

  • Berechtigt zur bevor­zugten Befrie­digung aus der Verwertung der Sache, an der das Abson­de­rungs­recht besteht.
  • Bei unzurei­chendem Erlös:
    Der nicht gedeckte Restbetrag wird als Insol­venz­for­derung behandelt und unter­liegt der allge­meinen Vertei­lungs­quote.

Auf einen Blick

Ein Ausson­de­rungs­an­spruch ermög­licht die Herausgabe von Waren, wenn ein rechts­wirk­samer Eigen­tums­vor­behalt besteht und der Vertrag im Falle einer Insolvenz nicht erfüllt wird.

Ein Abson­de­rungs­an­spruch berechtigt zur bevor­zugten Befrie­digung aus der Verwertung einer Sache, die durch Pfand­rechte oder Zurück­be­hal­tungs­rechte gesichert ist.

Gläubiger sollten ihre Ansprüche frühzeitig prüfen, um ihre Rechte im Insol­venz­ver­fahren optimal durch­zu­setzen.

Mehr Infos

Weitere Infor­ma­tionen erhalten Sie im Sofort­service der Wirtschafts­kammer Kärnten.
Telefon: 05 90 90 4 DW 777,
E‑Mail: sofortservice@​wkk.​or.​at

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Dieser Artikel ist in Ausgabe 2/25 erschienen.
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